Wenn Ihr Arbeitgeber Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Renteneintrittsalters endet (z. B. aufgrund von Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung) weiter beschäftigen möchte, handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das heißt: Ihr Arbeitgeber kommt hier nicht an Ihnen als Betriebsrat vorbei! Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22.9.2021 (Az: 7 ABR 22/20) noch einmal unmissverständlich deutlich gemacht:
Der Grundsatz sollte eigentlich jedem Arbeitgeber klar sein:
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat Sie Ihr Arbeitgeber (sofern er in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt)
- vor jeder Einstellung zu unterrichten,
- Ihnen die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen,
- Auskunft über die Person zu geben. Zudem muss er Sie über die
- Auswirkungen der geplanten Maßnahme informieren und er hat Ihre
- Zustimmung einzuholen.
Eine solche Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG vor, wenn Ihr Arbeitgeber Personen in den Betrieb eingliedert, um sie dort weisungsgebunden arbeiten zu lassen.
Daraus ergibt sich für das BAG, dass Ihnen als Betriebsrat bei einer Vereinbarung auf Weiterbeschäftigung über das Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Renten hinaus (also bei einer sogenannten Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Satz 3 Sechtes Sozialgesetzbuch (SGB VI)) ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zusteht.
Auch und gerade dann, wenn das „Aus“ für das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Rentengrenze automatisch kommen soll.
Dieser § 41 Satz 3 SGB VI besagt: Wenn eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.: