„Der Betriebsrat ist einverstanden. Wir können diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen!“ Allein auf diesen Satz aus dem Mund der oder des Betriebsratsvorsitzenden werden sich Arbeitgeber nicht mehr verlassen. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied: Selbst wenn es den Anschein hat, dass die oder der Betriebsratsvorsitzende ermächtigt ist, die Vereinbarung zu unterzeichnen, ist ein förmlicher Beschluss immer erforderlich. Das Gremium muss also ausdrücklich zugestimmt haben. Eine „Anscheinsvollmacht“ allein reicht nicht (BAG, jetzt veröffentlichtes Urteil vom 8.2.2022, Az: 1 AZR 233/21).
Im entschiedenen Fall hatte nicht etwas das Gremium geklagt, weil es sich übergangen fühlte, sondern ein Arbeitnehmer, der mit einer Regelung aus der neuen Betriebsvereinbarung nicht einverstanden war. Er hielt die Regelung für unwirksam, da die Vereinbarung nicht durch einen Beschluss des Betriebsrats abgesegnet worden war. Mit der Klage hatte er Erfolg. Das BAG entschied: „Eine vom Betriebsratsvorsitzenden ohne Beschluss des Gremiums abgegebene Erklärung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann dem Betriebsrat nicht nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zugerechnet werden.“
Im Klartext: Eine Betriebsratsvorsitzende oder ein Betriebsratsvorsitzender kann nicht allein vorpreschen. Dazu weist das BAG n seinem Urteil noch einmal auf wichtige Grundsätze hin. Die folgende Übersicht spiegelt diese Grundsätze wider – und gibt Ihnen damit die Möglichkeit, solche Pleiten, Pech und Pannen zu vermeiden. Auch – und das ist das Tröstliche – weil es tatsächlich noch einen Ausweg gibt, auf den das BAG in seinem Urteil ausdrücklich hinweist. Ein nachträglich im Gremium gefasster Beschluss kann die Panne heilen. Doch um es klar zu sagen:
Solange dieser Beschluss fehlt, ist Ihre Vereinbarung „schwebend unwirksam“, wie es das BAG so schön meint. Sie ist also schlichtweg nicht in Kraft!