Im entschiedenen Fall sollten Arbeitnehmer laut (Tarif-)Vertrag neben dem Grundlohn eine leistungsabhängige Vergütung erhalten. „Bezugsleistung ist eine Leistung, die von durchschnittlich geeigneten Arbeitnehmern bei voller Übung und ausreichender Einarbeitung ohne Gesundheitsschädigung und ohne gesteigerte Anstrengung auf Dauer zu erreichen ist.“ Dazu erhalten die Beschäftigten eine jährliche Leistungsbeurteilung.
Als diese bei einem Beschäftigten unterdurchschnittlich ausfiel (obwohl sie in den Jahren davor stets im Rahmen war), klagte der Arbeitnehmer (Landesarbeitsgericht (LAG) München, Urteil vom 6.4.2022, Az: 5 Sa 786/21) – und gewann:
Tatsächlich konnte der Arbeitgeber seine unterdurchschnittliche Bewertung (vor allem im Bereich „persönliche Leistung“) nicht begründen. Er führte zwar einige Fehler des Beschäftigten an, diese aber rechtfertigten eine unterdurchschnittliche Bewertung nicht.
Mein Tipp
Wenn sich eine Kollegin oder ein Kollege hilfesuchend an Sie wendet, weisen Sie auf dieses wichtige Urteil hin. Ohne konkrete Beweise muss Ihr Arbeitgeber die Beurteilung ändern!