Ein Arbeitnehmer hatte eine Platte beiseitegestellt. Diese war nicht verkäuflich. Der Arbeitgeber unterstellte, dass sein Mitarbeiter diese Platte stehlen wollte. Er kündigte fristlos. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage – und gewann.
Die Platte hatte das Unternehmen noch nicht verlassen. War unverkäuflich. Den Beschäftigten war es erlaubt, für unverkäufliche Ware die Erlaubnis bei den Vorgesetzten einzuholen, diese mit nach Hause nehmen zu dürfen. Es war zum Zeitpunkt der Kündigung noch völlig ungewiss, ob der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten fragen, die Platte einfach im Betrieb entsorgen oder tatsächlich unerlaubt mit nach Hause nehmen würde. Die fristlose Kündigung wurde in Bausch und Bogen kassiert (LAG Köln, jetzt veröffentlichtes Urteil 25.1.2022, Az: 4 Sa 414/21).
Wichtig: Der Arbeitnehmer hatte aus anderen Gründen bereits drei Abmahnungen bekommen. Das spielte hier keine Rolle. Diese Abmahnungen waren aus anderen Gründen ausgesprochen worden. Offensichtlich kam der neue „Vorfall“ dem Arbeitgeber gerade recht, um den Arbeitnehmer loszuwerden. Der Kündigungsgrund erschien nicht nur dem Gericht reichlich vorgeschoben.
Achten Sie in der Kündigungsanhörung deshalb auch auf solche Vorzeichen, wie häufige Abmahnungen im Vorfeld. Bei einer Verdachtskündigung muss mit sehr großer Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Tat dem Beschäftigten zuzuordnen ist und tatsächlich erfolgte. Das sollte Ihr Kriterium bei der Frage sein: „Stimmen wir zu oder nicht?“