Ein Arbeitnehmer musste auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamtes in Quarantäne. Er informierte seinen Arbeitgeber sofort. Dieser bezweifelte, ob sein Mitarbeiter die Wahrheit sagt. Da das Gesundheitsamt völlig überlastet war, konnte der Arbeitnehmer innerhalb der ihm von seinem Arbeitgeber gesetzten Frist eine entsprechende Bescheinigung nicht herbeischaffen. Der Arbeitgeber forderte den Beschäftigten auf, zur Arbeit zu erscheinen. Dass tat dieser aufgrund der Quarantäneanordnung nicht. Der Arbeitgeber kündigte. Dann passierte es:
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage – und gewann. Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln entschied: eine Quarantäne begründet zwar keinen Sonderkündigungsschutz. Es ist aber sachfremd und willkürlich, einen Mitarbeiter wegen einer verzögerten schriftlichen Bestätigung der Quarantäne unter Druck zu setzen. Und zwar dergestalt, dass er entweder gegen die Quarantäne zu verstoßen hat oder ansonsten seinen Arbeitsplatz verliert.
Meine Empfehlung
Wenn Ihr Arbeitgeber einen Beschäftigten aus so einem Grund kündigen will, verweigern Sie in der Anhörung die Zustimmung und verweisen Sie auf das Urteil des ArbG Köln vom 15.4.2021, Az: 8 Ca 7334/20.