Das ist ein interessanter Fall, mit dem sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 15.6.2021 beschäftigt hat (Az: 9 AZR 217/20). Es geht um die Versetzung einer Arbeitnehmerin, deren Tätigkeit weggefallen ist und der zunächst gekündigt worden war. Und es geht um die Rolle des Betriebsrats. Doch der Reihe nach.
Die Arbeitnehmerin war als Assistentin der Geschäftsleitung tätig. Nach einem Geschäftsführerwechsel wurden ihre Aufgaben neu verteilt, ihr wurde gekündigt. Sie erhob Kündigungsschutzklage. Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden war. Gleichzeitig hat es den Arbeitgeber verurteilt, die Arbeitnehmerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen mit dem Aufgabenbereich gemäß Arbeitsvertrag zu beschäftigen.
Hier müssen zwei Sachverhalte unterschieden werden
Der Arbeitgeber informierte daraufhin die Beschäftigte, dass man sie zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung weiter beschäftigen werde. An einem anderen Standort mit einer anderen Tätigkeit – aber zum selben Gehalt.
Die Arbeitnehmerin erklärte sich schließlich, mit Schreiben vom 9.6.2017 bereit, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses auf der neuen Stelle im anderen Betriebsteil weiter beschäftigt zu werden. Und hier teilt sich der Fall in zwei Sachverhalte, die wir uns getrennt voneinander anschauen.