Wer beruflich (hier: Überführung von Fahrzeugen) mit der Bahn fahren muss, muss die Reisezeit mit der Bahn als Arbeitszeit berücksichtigen. Bei Fernfahrern ist dies beispielsweise wichtig bei der Frage nach der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten (Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg, Urteil vom 5.6.2023, Az: 3 A 146/22).
Achtung!
Gehören Dienstreisen zur Arbeitszeit? Diese Frage beschäftigt die Gerichte immer wieder. Orientieren Sie sich an diesem Grundsatz: Die Dienstreisezeit zählt zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), wenn sie entweder als solche zur arbeitsvertraglichen Leistung gehört (z. B. Tätigkeit als Fahrer, Tätigkeit im Außendienst) oder innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet. Darüber hinaus gilt:
Dienstreisezeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen und im Interesse des Unternehmens aufgewendet werden, hat Ihr Arbeitgeber als Arbeitszeit zu vergüten, wenn das vereinbart ist oder die Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist, § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Gibt es keine Vereinbarung, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Insoweit steht den Gerichten ein Beurteilungsspielraum zu. Es besteht sogar die Möglichkeit, nur einen Teil der Reisezeit zu vergüten.
Maßgeblich dafür, ob Sie bzw. Ihre Kolleginnen und Kollegen eine Dienstreise außerhalb der regulären Arbeitszeit vergütet bekommen oder nicht, ist die Abwägung aller Umstände. Und zwar im Hinblick darauf, ob die Dienstreise für den Betreffenden eine besondere Belastung darstellt oder nicht. Ein weiterer Punkt, der insoweit stets Berücksichtigung findet, ist, ob der Kollege oder die Kollegin die Reisezeit aktiv zum Arbeiten genutzt hat. Ist mit der Reisezeit hingegen keinerlei zusätzliche Belastung verbunden, soll es sich nicht um Arbeitszeit handeln.
Mein Tipp
Schaffen Sie Rechtsklarheit und für Ihre Kollegen günstige Regelungen, indem Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Betriebsvereinbarung zum Thema Dienstreisen einigen. Ein Muster maile ich Ihnen gerne zu (redaktion@ultimo-verlag.de, Betreff: „BV Reisezeit“).