Fast 20 Jahre lang war eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber schon beschäftigt. Zuletzt mit 14,13 Stunden/Woche. Sie wollte die Arbeitszeit weiter reduzieren. Auf acht Stunden/Woche. Dies für die Zeit vom 1.12.2022 bis zum 30.11.2024. Auch die genaue Verteilung gab die Arbeitnehmerin mit an. Dann gab es Unstimmigkeiten …
Mit Hinweis auf die verkürzte Arbeitszeit, der der Arbeitgeber ansonsten zustimmte, wies er der Arbeitnehmerin ein anderes Aufgabengebiet zu. Zur gewünschten Verteilung der Arbeitszeit äußerte er sich erst später. Diese legte er schließlich anders fest als von der Arbeitnehmerin gewünscht. Inzwischen waren mehrere Wochen vergangen. Es kam zum Streit.
Gericht entschied „zweigeteilt“
Was die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit betrifft, gewann die Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber hatte die in § 8 Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) genannte Frist verpasst. Er muss nämlich spätestens vier Wochen vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung mitteilen, wie er sich entschieden hat. Und zwar sowohl in Bezug auf die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit wie auch in Bezug auf die Lage der Arbeitszeit.
Was die Auskunft über die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit betrifft, hatte der Arbeitgeber die 4-Wochen-Frist verpasst. Deshalb galt der Antrag als genehmigt (§ 8 Abs. 5 TzBfG).
Was die Zuweisung der neuen Tätigkeit betrifft, war die Klage erfolglos. Der Arbeitgeber darf kraft seines Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)) Inhalt und Ort der Arbeitsleistung „nach billigem Ermessen“ näher bestimmen, wenn er sich dies im Arbeitsvertrag vorbehalten hat. Dies war hier der Fall (Arbeitsgericht (ArbG) Bochum, Urteil vom 31.3.2023, Az: 5 Ca 1466/22).
Das ist wichtig beim Thema Arbeitszeitverkürzung
Wenn eine Kollegin oder ein Kollege die Verkürzung seiner oder ihrer vertraglichen Arbeitszeit wünscht, muss Ihr Arbeitgeber diesem Wunsch entsprechen, sofern er
- mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt (nach Köpfen, ohne Auszubildende, § 8 Abs. 2
TzBfG); - die Kollegin oder der Kollege mit dem Veränderungswunsch länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist (§ 8 Abs. 1 TzBfG) und
- keine betrieblichen Gründe dem Wunsch entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG).
Die Verringerung der Arbeitszeit muss in „Textform“ beantragt werden. Also schriftlich, eine Unterschrift ist nicht erforderlich, auch eine SMS wäre möglich.
Wichtig: Die Arbeitszeitverringerung wird frühestens drei Monate nach Antragstellung wirksam. Wünscht jemand eine frühere Umstellung, darf Ihr Arbeitgeber dies ohne Begründung ablehnen und den Mitarbeiter auf den späteren Termin (nach drei Monaten) verweisen.
Gewünschte Verteilung der Arbeitszeit
Nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 TzBfG „soll“ jemand mit Wunsch nach Verkürzung der Arbeitszeit im Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit auch die gewünschte Verteilung nennen. Die geäußerten Wünsche muss Ihr Arbeitgeber dann mit der Kollegin oder dem Kollegen erörtern, um eine Einigung zu erzielen (§ 8 Abs. 3 TzBfG).
Das bedeutet: Ihre Kollegin oder Ihr Kollege kann frei entscheiden, ob er oder sie nur die Herabsetzung der Arbeitszeit beansprucht oder auch eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit.
Ihr Arbeitgeber ist also auch dann zur Erörterung verpflichtet, wenn die Kollegin oder der Kollege zunächst keine konkrete Vorgabe zur Verteilung der Arbeitszeit macht oder die gewünschte Arbeitszeit betrieblichen Belangen zuwiderläuft.