Es passiert immer wieder: Arbeitgeber, die sich von einem Beschäftigten unter Umgehung des Betriebsrats trennen wollen, bieten Beschäftigten einen Aufhebungsvertrag an. Meist verbunden mit dem Hinweis: „… weil Sie ansonsten doch gekündigt werden!“. Doch genau dieser Satz kann jetzt dazu führen, dass ein Aufhebungsvertrag erfolgreich angefochten werden kann (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 23.11.2020, Az: 1 Sa 1878/19). Doch der Reihe nach.
2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Fakten geschaffen. Es entschied, dass für Verhandlungen um einen Aufhebungsvertrag das Gebot des fairen Handelns gilt (Urteil vom 7.2.2019, Az: 6 AZR 75/18). Auf dieses Urteil stützt auch das LAG Hamm seine Entscheidung. Im entschiedenen Fall wurde einem Arbeitnehmer gedroht: entweder Aufhebungsvertrag unterschreiben – oder es folgt die Kündigung.
Die Crux an der Sache: Der zugrundeliegende Vorfall hätte niemals eine arbeitsrechtlich vertretbare Kündigung nach sich ziehen können. Das Gericht ging davon aus, dass das dem Arbeitgeber auch bewusst sein musste. Er hatte also auf unzulässige Weise Druck geschaffen. Deshalb konnte der Arbeitnehmer den von ihm bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag erfolgreich anfechten.
Ein weiterer Fall, basierend auf der neuen BAG-Rechtsprechung
Ein Arbeitgeber hatte über Wochen den Druck auf einen Mitarbeiter erhöht, ihm mitgeteilt, dass seine Leistungen unzureichend seien, ihn abgemahnt usw. Der Mitarbeiter war infolgedessen arbeitsunfähig erkrankt. Auch nach seiner Rückkehr war er offensichtlich in einem schlechten psychischen und physischen Zustand. Trotzdem ging der Arbeitgeber in Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag, den der Mann schließlich unterschrieb. Doch dann zog er vor das Gericht, um den Vertrag anzufechten. Und er bekam recht:
Der schlechte gesundheitliche und seelische Zustand war offensichtlich. Der Arbeitgeber, so der Vorwurf des Gerichts, hätte genau das ausgenutzt. Deshalb hatte die Anfechtungsklage Erfolg (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.5.2020, Az: 5 Sa 173/19).
Wie sieht das „Gebot des fairen Verhandelns“ in der Praxis aus?
Die Grundsätze des BAG sind recht nachvollziehbar – und können Ihnen helfen, den richtigen Rat zu geben, wenn sich eine Kollegin oder ein Kollege tatsächlich dazu hat hinreißen lassen, die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag zu setzen und dies anschließend bereut.
Gehen Sie in diesem Fall im Anschluss am besten diesen Fragebogen durch: