Heftigen Krach gab es zwischen einem Arbeitgeber und seinem Betriebsrat aus Baden-Württemberg über die Anzahl der Beisitzer in der Einigungsstelle. Es ging um eine Betriebsvereinbarung „Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen“. Der Betriebsrat wollte drei Beisitzer pro Seite, der Arbeitgeber nur zwei, wie normalerweise üblich. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschied salomonisch. Im Regelfall, so die Entscheidung, ist eine Einigungsstelle mit je zwei Beisitzern auf jeder Seite zu besetzen. Aber …
… bei einer Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur „Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen“ kann wegen der Erforderlichkeit sowohl juristischen als auch arbeitspsychologischen Sachverstands eine Festlegung der Beisitzerzahl auf drei je Seite geboten sein (ebenso LAG Baden-Württemberg 10.9.2020, Az: 4 TaBV 5/20). Das Thema ist so komplex, dass eine höhere Zahl an Beisitzern gerechtfertigt sein kann.
Meine Empfehlung
Streit um die Besetzung der Einigungsstelle können Sie vermeiden, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Einrichtung einer ständigen Einigungsstelle treffen. Geregelt ist diese „ständige Einigungsstelle“ in § 76 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG.) „Ködern“ können Sie Ihren Arbeitgeber mit folgenden Argumenten:
- Bei einer ständigen Einigungsstelle bleibt die Auseinandersetzung im Haus.
- Die Beendigung durch Spruch ist vielfach schneller erreicht als vor dem Arbeitsgericht.
Die folgende Muster-Betriebsvereinbarung zeigt Ihnen beispielhaft, wie Sie dieses Thema mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln und anschließend regeln können.