Ein Arbeitgeber setzte auf Anwesenheitsprämien. Diese nannte er „Freiwillige Sonderzulagen“. Im Fall von Fehlzeiten wurden diese gekürzt. Der Haken: Bei der Kürzung sollte es auf den Grund der Fehlzeiten nicht ankommen. Ein Fehler! Und nicht der einzige, den dieser Arbeitgeber gemacht hatte.
Diese gesetzliche Regelung erlaubt Ihrem Arbeitgeber die Kürzung von zusätzlich zum laufenden Arbeitsgeld erbrachten Sondervergütungen. Aber: „Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.“ Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber deutlich mehr abgezogen.
Und: Wenn es überhaupt eine Kürzungsmöglichkeit gegeben hätte, wäre diese nur für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit möglich. Hier wurde aber nur auf die Anwesenheit abgestellt. Damit erfolgte eine Kürzung für Urlaub und Feiertage, an denen Beschäftigte hätten arbeiten müssen. Das ist gemäß § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) aber gar nicht möglich!
Fazit
Der Arbeitgeber muss zahlen – obwohl die Arbeitnehmerin sehr viele Fehltage aufzuweisen hat (LAG Niedersachsen, Urteil vom 4.10.2023, Az: 8 Sa 260/22).
Mein Tipp
Oft drängen Arbeitgeber auf eine entsprechende Betriebsvereinbarung. Das heißt: Arbeitgeber können grundsätzlich die regelmäßige Anwesenheit ihrer Beschäftigten durch eine freiwillige Anwesenheitsprämie belohnen. Und damit lässt sich das Ganze natürlich auch in eine entsprechende Betriebsvereinbarung „gießen“.
Dass der Arbeitgeber im Fall von Fehlzeiten Kürzungen bei der Anwesenheitsprämie vornimmt, die bis zum Wegfall führen, ist auch möglich. Das haben die Richter am Bundesarbeitsgericht ausdrücklich bestätigt (BAG, 26.10.1994, Az: 10 AZR 482/ 93).
Allerdings sollten Sie, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber darüber tatsächlich verhandeln möchten, sehr großzügige Fristen vereinbaren, denn schließlich ist es menschlich sehr problematisch, wenn Beschäftigte, die erkrankt sind oder waren für ihre Krankheit noch zusätzlich bestraft werden.