Sie war mit Spannung erwartet worden. Die Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Kostenübernahme von Rechtsanwaltskosten des Arbeitgebers für den vom Betriebsrat beauftragten Anwalt. Am 9.3.2024 wurde das Urteil veröffentlicht – und es enthält wichtige Klarstellungen und Grundsätze. Doch der Reihe nach …
Der Betriebsrat des Unternehmens hatte Ende 2019 beschlossen, eines seiner Mitglieder zu den Schulungen Arbeitsrecht Teil 3 und zum Seminar „Der gläserne Mitarbeiter“ zu entsenden.
Der Arbeitgeber widersprach im März 2020. Zum Thema Datenschutz sei eine Inhouse-Schulung aller Betriebsratsmitglieder durch den eigenen Datenschutzbeauftragten besser geeignet. Es betreffe schließlich alle Betriebsratsmitglieder. Zum anderen würde er zur Zeit aufgrund von Corona überhaupt keine Zusagen erteilen. Die Reisetätigkeiten seien eingeschränkt.
Das Seminar Arbeitsrecht Teil 3 wurde vom Veranstalter verlegt auf den Herbst. Unabhängig davon meldete sich beim Arbeitgeber eine vom Betriebsratsmitglied beauftragte Fachanwaltskanzlei. Das Betriebsratsmitglied habe sie mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.
Die Kanzlei führte an, dass der Betriebsrat den Reiseeinschränkungen nicht ohne Weiteres unterfalle; ohnehin hätten die Seminaranbieter im Frühjahr 2020 bis in die Kalenderwoche 22 sämtliche Seminare abgesagt, den Seminarbetrieb aber inzwischen wieder aufgenommen.
Irgendwann trudelte die Anwaltsrechnung beim Arbeitgeber ein …
… und wurde vom Arbeitgeber – versehentlich, wie er sagte – bezahlt. Das Geld wollte er sich vom Betriebsratsmitglied dann zurückholen. Klare Entscheidung:
k Wenn Ihr Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erhobene Anwaltsrechnung bezahlt, kann er das betroffene Betriebsratsmitglied anschließend nicht in Regress nehmen (BAG, Urteil vom 25.10.2023, Az: 7 AZR 338/22).
Glück gehabt!
Man muss es so klar sagen: Dieses Betriebsratsmitglied hat Glück gehabt. Es hatte eigenmächtig und ohne Beschluss des Gremiums einen Anwalt beauftragt. Der Arbeitgeber hätte allein schon aufgrund des fehlenden Beschlusses die Kosten nicht tragen müssen (§ 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) setzt nun einmal einen solchen Beschluss voraus!).
Ausnahme: Wenn ein Betriebsratsmitglied im Streit mit dem Betriebsrat liegt und ausgeschlossen werden soll, wird es sich in der Regel mithilfe eines Anwalts gegen diesen Ausschluss wehren. Dass der Betriebsrat in diesem Fall einen entsprechenden Beschluss zur Bestellung eines Anwalts für dieses Mitglied fassen würde, ist mehr als fraglich. Deshalb wäre in so einem Fall dann – ausnahmsweise – die Bestellung ohne Beschluss und inklusive Kostenübernahme durch den Arbeitgeber möglich (BAG, Urteil vom 19.4.1989, Az: 7 ABR 6/88).
BAG betont die Grundsätze zur Anwaltsbeauftragung
Die Richterinnen und Richter des BAG nutzen die Entscheidung aber auch, um wichtige Grundsätze noch einmal deutlich zu machen. Welche das sind, habe ich für Sie in der unten stehenden Checkliste zusammengestellt. Sie können sie für die Beauftragung des Anwalts als Leitfaden nehmen!
Achtung!
Wenn Sie einen Beschluss über die Beauftragung gefasst haben, informieren Sie den Arbeitgeber über Ihren Beschluss. Sie stellen einen formlosen Antrag, in dem Sie stichwortartig angeben, worum es inhaltlich geht.
Ihr Arbeitgeber muss wissen:
- den Grund für die Einschaltung
- das genaue Thema
- den Namen und die Anschrift des Rechtsanwalts
- den voraussichtlichen Zeitraum
- die ungefähren Kosten
Wenn Sie so vorgehen, sind Sie auf der sicheren Seite.