Mit dem Mitte Juni in Kraft getretenen Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber Ihr Recht, virtuell (Video- oder Telefonkonferenz) tagen zu können, verstetigt. Diese Möglichkeit steht Ihnen nun mindestens bis Ende 2024 zur Verfügung. Doch der Gesetzgeber hat eine wichtige Einschränkung im Gesetz versteckt.
In § 30 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) (neuer Abs. 3) heißt es nun:
„Abweichend von Abs. 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
- die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
- nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
- sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.“
Das bedeutet:
- Der Präsenzsitzung ist von Ihnen der Vorrang gegenüber der Video- oder Teleofonkonferenz zu geben.
- Sie müssen definieren, in welchen Fällen auch Video- oder Telefonkonferenzen möglich sind.
- Die Geschäftsordnung muss angepasst werden.
Doch gerade der dritte Punkt hat es in sich. Denn hier steht natürlich die spannende Frage im Raum, wie Sie die Geschäftsordnung jetzt anpassen können.
Mein Tipp
Orientieren Sie sich an den folgenden Formulierungsvorschlägen, um Ihre Geschäftsordnung rechtsicher anzupassen und keinen Punkt zu vergessen. Sie können sie leicht auf Ihre eigenen Bedürfnisse anpassen – und schon steht dem Abhalten von Video- oder Telefonkonferenzen nichts mehr im Weg.