Wenn Ihr Arbeitgeber einem Beschäftigten den gewünschten Urlaub verweigert, weil betriebliche Gründe entgegenstehen, löst das nach Meinung das Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg Ihre Mitbestimmung aus (Beschluss vom 24.6.2021, Az: 26 TaBV 785/21). Doch der Reihe nach.
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer den gewünschten Urlaub eines Belegschaftsmitglieds nicht genehmigt. Urlaub von 30 Tagen außerhalb der Ferien könne nicht gewährt werden. Der Urlaub müsse während der Schulferien bzw. zwischen Weihnachten und Neujahr genommen werden. Der Arbeitnehmer unternahm einen weiteren Anlauf. Wieder ohne Erfolg. Diesmal ließ ihn der Arbeitgeber wissen: Es sei aus betrieblicher Sicht ungünstig, wenn ein Beschäftigter den überwiegenden Teil des Urlaubs in die zweite Jahreshälfte verlegt.
Als der Betriebsrat hiervon erfuhr, schaltete er sich ein. Er machte sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geltend. Der Arbeitgeber verweigerte die Zusammenarbeit. Es handele sich um einen „Einzelfall“. Auch die Einberufung einer Einigungsstelle lehnte er ab. Der Betriebsrat klagte – und gewann!
Klare Entscheidung
Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg besteht Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG in jedem Einzelfall! Denn immer wenn es um den Urlaub auch nur eines einzelnen Mitarbeiters oder einer einzelnen Mitarbeiterin geht, betrifft dies am Ende alle anderen Beschäftigten. Deshalb ist hier stets ein kollektiver Sachverhalt gegeben, der Ihr Mitbestimmungsrecht auslöst.
Achtung! Kein Mitbestimmungsrecht besteht allerdings bei der Frage, in welchem Umfang einem einzelnen Arbeitnehmer Urlaub zusteht. Das Urteil zeigt, dass Ihr Arbeitgeber kaum an einer Betriebsvereinbarung zum Thema Urlaubsgrundsätze vorbeikommt. Ein Muster finden Sie auf der folgenden Seite.