In der aktuellen Wirtschaftskrise wird umstrukturiert, was das Zeug hält. Fusionen, Verkäufe, Auslagerungen und Teilschließung von Betriebsteilen gehören in vielen Branchen mittlerweile zum Alltag. Ganze Standorte werden geschlossen, während andere ausgebaut werden – oft durch Übernahme von Teilen anderer Betriebe. Für Sie als Betriebsrat, aber auch für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen stellt sich dabei stets die gleiche Frage: Was geschieht mit bestehenden Arbeitsverhältnissen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen – und wie lange können Beschäftigte einem Betriebsübergang widersprechen? Doch der Reihe nach …
Was ist ein Betriebsübergang überhaupt?
Ein Betriebsübergang – juristisch auch „Betriebsinhaberwechsel“ genannt – liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn:
- ein Betrieb oder Betriebsteil
- als wirtschaftliche Einheit
- unter Wahrung seiner Identität
- auf einen neuen Rechtsträger übergeht (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 2.3.2001, Az. 8 AZR 565/00).
Woran erkennen Sie die Wahrung der wirtschaftlichen Einheit?
Ausschlaggebend ist eine Gesamtbetrachtung. Typische Merkmale:
- Übergang von Betriebsmitteln (z. B. Maschinen, Gebäude)
- Übernahme von immateriellen Werten (z. B. Know-how, Lizenzen)
- Fortführung von Kunden- und Lieferantenbeziehungen
- Übernahme der Hauptbelegschaft
- Fortsetzung der Organisationsstruktur
Wichtig: Nicht alle Punkte müssen vollständig erfüllt sein. Entscheidend ist der Gesamteindruck.