Ein Arbeitgeber hatte mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Thema mobile Arbeit geschlossen. Diese sah vor, dass auch mobile Arbeit vom Ausland aus möglich sein soll. Darüber kam es zum Streit –
und zu einem wichtigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (Beschluss vom 7.3.2024, Az: 9 TaBV 6/24).
Der Arbeitgeber wollte die Möglichkeit, auch vom Ausland aus arbeiten zu können, eingrenzen. Diese sollte nur noch „in Härtefällen“ oder zur „Gewinnung ausländischer Fachkräfte“ gewährt werden. Als eine Arbeitnehmerin, die nicht unter die beiden Kriterien fiel, einen Antrag auf mobiles Arbeiten im Ausland stellte, wurde dieser abgelehnt. Sie beschwerte sich beim Betriebsrat (§ 84, 85 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).
Betriebsrat wurde umgehend aktiv
Der Betriebsrat versuchte mit dem Arbeitgeber eine Lösung im Sinne der Betroffenen zu finden. Ohne Erfolg. Da die Verhandlungen fruchtlos blieben, verlangte er daraufhin die Anrufung der Einigungsstelle. Der Arbeitgeber hielt diese für nicht zuständig. Der Fall landete vor Gericht.
In solchen Fällen können Sie als Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG steht Ihnen genau dieses Recht zu. Sinn und Zweck dieses Einigungsstellenverfahrens ist es schließlich, einen solchen betrieblichen Regelungskonflikt zu lösen. In § 85 Abs. 2 BetrVG heißt es dazu:
„Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“
Das heißt auch: Handelt es sich lediglich um einen Konflikt, in dem „eine Beschwerde eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Gegenstand hat“, kann die Einigungsstelle nicht angerufen werden. Hier muss der normale Gerichtsweg bestritten werden. Und zwar vom Arbeitnehmer.
Achtung!
§ 85 BetrVG gehört zum Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung, in dem Sie immer die Einigungsstelle anrufen können, wenn Konflikte offensichtlich nicht mehr lösbar oder Verhandlungen gescheitert sind. In welchen anderen Fällen dies möglich ist, zeigt Ihnen die folgende Übersicht.