Im Brennpunkt
Urnengang und Stimmauszählung bei der Betriebsratswahl 2018: Null Fehler sind Pflicht
Wenn ich mir die Urteile und Gerichtsbeschlüsse der letzten Jahre anschaue, wird eines klar: Es gibt immer wieder Arbeitgeber, aber auch Kolleginnen und Kollegen im Betrieb, die Fehler bei den Betriebsratswahlen dazu nutzen wollen, um den neuen Betriebsrat zu behindern oder um ihn gleich ganz loszuwerden. Die Art der Stimmabgabe und des Urnengangs spielen hierbei ebenso eine Rolle wie die Stimmauszählung. Damit in dieser heiklen Phase bei Ihnen wirklich nichts, aber auch gar nichts anbrennen kann, hier meine wichtigsten Tipps für Sie!
Stimmabgabe: Urne oder Briefwahl?
Die Stimmabgabe findet grundsätzlich am Wahltag während der betriebsüblichen Arbeitszeit statt. Die persönliche Wahl ist der Normalfall. Die Briefwahl – geregelt in den §§ 24 bis 26 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und in der Wahlordnung – ist zwar möglich, bleibt aber die Ausnahme. Letztendlich sind es lediglich zwei Gründe, die eine Briefwahl rechtfertigen:
Wichtig: Holschuld!
Wer per Briefwahl wählen will, hat eine Holschuld. Sie oder er muss sich also selbst darum kümmern, den entsprechenden Antrag beim Wahlvorstand einzureichen. Ebenso ist es Aufgabe der oder des Wählenden, die Unterlagen so rechtzeitig an den Betrieb zurückzusenden, dass sie dann bei der Stimmauszählung auch wirklich berücksichtigt werden können.
Freie Mitarbeiter
Zählen freie Mitarbeiter bei der Zahl der Betriebsratsmitglieder mit?
Frage: Unser Arbeitgeber beschäftigt mittlerweile sehr viele freie Mitarbeiter, so dass die Zahl der Menschen, die für sein Unternehmen arbeiten, deutlich gestiegen ist. Wir stellen uns nun die Frage: Zählen diese nicht irgendwie bei der Berechnung der Betriebsratsgröße mit?
ultimo!: Ärgerlicherweise nicht. Nach § 5 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gehören zu den Arbeitnehmern alle im Betrieb beschäftigten Arbeiter und Angestellten sowie alle Auszubildenden. Freie Mitarbeiter zählen nicht dazu. Tipp: Allerdings ist nicht jeder, der als „Freier“ gekennzeichnet wird, auch wirklich frei. Orientieren Sie sich bei der Prüfung „frei oder nicht“ an folgender Checkliste:
Schnell-Check
So stellen Sie fest, wer ein freier Mitarbeiter ist
Es gibt mehrere Kriterien, an denen Sie als Arbeitgeber festmachen können, ob eine im Betrieb Ihres Arbeitgebers beschäftigte Person Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist. Können Sie hinter die folgenden Fragen keinen Haken setzen, handelt es sich wohl nicht um einen freien Mitarbeiter:
Ist der Beschäftigte frei in der Gestaltung seiner Arbeitsbedingungen? | |
Unterliegt er nicht den Weisungen Ihres Arbeitgebers? | |
Kann der Mitarbeiter über seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort frei entscheiden? | |
Ist er nicht in die betriebliche Organisation eingebunden? | |
Ist er mindestens noch für einen weiteren Arbeitgeber als freier Mitarbeiter tätig? |
Geschlechterquote
Wie ermitteln wir die richtige Geschlechterquote für die kommende Betriebsratswahl?
Frage: Wir möchten bei der kommenden Betriebsratswahl Streitigkeiten rund um die Geschlechterquote auf jeden Fall vermeiden. Bei den letzten Wahlen gab es hier sogar eine Anfechtungsklage, die wohl nur deshalb „untergegangen“ ist, weil sie nicht fristgerecht eingereicht wurde.
Wie gehen wir am besten vor?
ultimo!: Das Ermitteln der Geschlechterquote ist tatsächlich eine gefährliche Fehlerquelle, die eine Wahlanfechtung möglich macht. Deshalb ist es so wichtig, auf die Ermittlung der Quote ein genaues Augenmerk zu legen. Wird die Mindestsitzzahl für das in der Minderheit im Betrieb Ihres Arbeitgebers vertretenen Geschlechts im Wahlausschreiben falsch angegeben, ist die Wahl sogar unwirksam (BAG, Beschluss vom 10.3.2004, Az: 7 ABR 49/03).
Gehen Sie bei der Prüfung der vom Wahlvorstand ermittelten Geschlechterquote wie folgt vor:
Geschlechterquote in vier Schritten ermitteln
- Die so ermittelten Zahlen stellen Sie nacheinander reihenweise unter dem jeweiligen Geschlecht auf, bis weitere für die zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.
- Stellen Sie die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer in eine Reihe nebeneinander und teilen Sie beide durch 1, 2, 3, 4 usw.
- Anschließend ordnen Sie die Ergebnisse der Größe nach, um so viele Höchstzahlen auszusondern, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind
- Das Geschlecht in der Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf dieses entfallen.
Beispiel
Im Betrieb Ihres Arbeitgebers sind 75 Mitarbeiter beschäftigt, hiervon 54 Frauen und 21 Männer. In den Betriebsrat sind daher nach § 9 BetrVG fünf Personen zu wählen.
Die Geschlechterquote berechnet sich wie folgt:
Division | Frauen (54) | Männer (21) |
:1 | = 54 (Platz 1) | = 21 (Platz 3) |
:2 | = 27 (Platz 2) | = 10,5 (Platz 7) |
:3 | = 18 (Platz 4) | |
:4 | = 13,5 (Platz 5) | |
:5 | = 10,6 (Platz 6) |
Ergebnis: Entsprechend der Anzahl der fünf zu wählenden Betriebsratsmitglieder entfällt auf die fünf größten Divisionsergebnisse jeweils ein Betriebsratssitz. Die Plätze 1, 2, 4 und 5 entfallen auf die Frauen und Platz 3 auf die Männer. Demnach muss mindestens ein Mann dem Betriebsrat angehören.
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