Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einmal mehr Klartext gesprochen: Ihr Arbeitgeber muss Sie und Ihre Kolleginnen individuell und schriftlich darüber informieren wie viele Urlaubstage noch vorhanden sind. Zudem muss er darauf hinweisen, dass der Urlaub rechtzeitig genommen werden muss – und dass er, falls dies nicht geschieht, verfallen wird.
Fehlt diese Information, verfällt übrig gebliebener Urlaub nicht. Und zwar „auf ewig“ nicht, denn die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt erst, wenn Ihr Arbeitgeber diese Information erteilt hat (BAG-Urteil vom 20.12.2022, Az: 9 AZR 266/20). In der Sprache des BAG heißt das:
„Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.“
In der Konsequenz bedeutet dies, dass auch lang zurückliegende Urlaubsansprüche, die inzwischen verfallen sind, wieder aufleben. Denn welcher Arbeitgeber hat früher solch eine Information regelmäßig an seine Beschäftigten verschickt? Es ist deshalb wichtig, dass Sie jetzt mit Ihrem Arbeitgeber prüfen, wie viel Beschäftigte betroffen sind, um wie viel Urlaubstage es geht und wie dieser Urlaub in den Urlaubsplan 2023 aufgenommen werden kann. Suchen Sie aktiv das Gespräch!
Achtung!
Für Kolleginnen und Kollegen, die sehr lange krank waren, gilt: Ihr Arbeitgeber muss sie sofort nach der Rückkehr aus der Krankheit über bestehende Urlaubsansprüche wie oben beschrieben, informieren. Hier hat das BAG in einem weiteren Urteil entschieden:
„Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen“.