BAG, Urteil vom 10.4.2025, Az. 5 AZR 366/24
Ein Arbeitnehmer verlangte Vergütung für die Wegezeiten vom Umkleideraum bis zur Arbeitsstelle. Der Arbeitgeber argumentierte, das Anlegen der Dienstkleidung sei nicht zwingend vorgeschrieben.
Das Urteil
Das BAG gab dem Arbeitnehmer recht. Wenn der Arbeitgeber das Tragen der Arbeitskleidung im Betrieb anordnet und ein Umziehen zu Hause aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist, sind die Wegezeiten vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz zu vergüten.
Übrigens: Auch Duschen gehört zur Arbeitszeit, wenn Beschäftigte bei der Arbeit so schmutzig werden oder unangenehm riechen, dass an eine Heimfahrt in ungeduschtem Zustand nicht zu denken ist (BAG, Urteil vom 23.4.2024, Az. 5 AZR 212/23).
Damit gilt:
- Ist Waschen oder Duschen aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erforderlich oder
- ist ein Wechsel in die Privatkleidung ohne vorheriges Waschen unzumutbar,
zählt die Duschzeit zur Arbeitszeit. Das gilt auch für Umkleidezeiten, wenn ein Umkleideraum aufgesucht werden muss.
Vor einigen Jahren brauchte ich dringend Informationen zu einer arbeitsrechtlichen Fragestellung in eigener Sache.