Wie wertvoll die eigene Gesundheit ist, merkt man leider oft erst dann, wenn es nicht gut um sie bestellt ist: Nun schlagen hierzulande ausgerechnet die Arbeitgeber Alarm: „Jeder zweite Arbeitnehmer achtet zu wenig auf seine Gesundheit. Bewegungsmangel, falsche Ernährung, ungesunde Gewohnheiten liegen auf den ersten drei Plätzen in der Studie „Gesundheit im Unternehmen“ der Süddeutschen Krankenversicherung. Zeit zum Handeln. Für Sie als Betriebsrat! Ihr erster Schritt: konfrontieren Sie Ihren Arbeitgeber mit den Erkenntnissen aus dieser Studie und überzeugen Sie ihn von der Notwendigkeit eines betrieblichen Gesundheitsmanagements. Eine Maßnahme, von der er unmittelbar profitiert: Die Fehlzeitenquote nimmt dadurch mittelfristig ab, denn die Mitarbeiter bleiben länger gesund und damit arbeitsfähig. Außerdem wird das Unternehmen ganz nebenbei als „guter“ Arbeitgeber bekannt und zieht so Top-Arbeitskräfte an. Im Übrigen: Gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!
Ihre Mitbestimmungsrechte
Beim Arbeits- und Gesundheitsschutz haben Sie als Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht, das in § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt ist. Konkret räumt diese Vorschrift eine Mitregelungsbefugnis bei der betrieblichen Umsetzung der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ein – und zwar überall da, wo Ihr Arbeitgeber selbst einen Gestaltungsspielraum hat – also nicht bereits durch konkrete gesetzgeberische oder andere Vorgaben (Arbeitsschutzvorschriften etc.) gebunden ist.
Beispiele:
- Ordnet z. B. das Gewerbeaufsichtsamt eine bestimmte Maßnahme an, gibt es keinen Raum für ein Mitbestimmungsrecht.
- Ordnet ein Gesetz die möglichst gesundheitsschonende Gestaltung des Arbeitsplatzes an, haben Sie ein Mitbestimmungsrecht. Denn der unbestimmte Rechtsbegriff „möglichst gesundheitsschonend“ muss ja noch ausgefüllt werden. Und wer könnte das besser als Sie als Betriebsrat? Nutzen Sie Ihre vorhandenen Möglichkeiten.
- Im Rahmen des Gesundheitsmanagements – außerhalb des Arbeits- und Gesundheitsschutzes – können Sie leider nicht mitbestimmen. Jedenfalls ordnet das BetrVG hier kein Mitbestimmungsrecht an. Aber: Freiwillig kann Ihr Arbeitgeber Sie als Betriebsrat natürlich immer beteiligen. Es gilt also Ihren Arbeitgeber mit guten Argumenten davon zu überzeugen, Sie so früh wie möglich mit ins Boot zu holen.
Organisation ist alles
Wesentlich für den Erfolg des Projekts „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ ist die richtige Organisation. Dazu gehört u. a., sämtliche relevanten Unternehmenseinrichtungen (z. B. auch die Schwerbehindertenvertretung) und die gesamte Belegschaft mit einzubeziehen. Verantwortung und Kompetenz sollten dann auf einen Verantwortlichen übertragen werden.
So gehen Sie und Ihr Arbeitgeber das Thema am besten an
Wesentlich ist das Zusammenwirken aller für den Arbeitsschutz und die Gesundheitsförderung Verantwortlichen sowie der betroffenen Mitarbeiter. Konkret sollten Sie an den einzelnen Maßnahmen Ihres Gesundheitsmanagements von Anfang an folgende Personen beteiligen, die dann den sogenannten Gesundheitszirkel bilden. Dieser Gesundheitszirkel ist das zentrale Steuerungsinstrument Ihres betrieblichen Gesundheitsmanagements. Die daran Beteiligten entscheiden dort gemeinsam über die relevanten Maßnahmen, führen und überwachen deren Umsetzung und fungieren als Ansprechpartner für die Beschäftigten.
Wie Sie Gesundheitsmaßnahmen systematisch im Betrieb einführen
Wie die erfolgreiche Behandlung eines Patienten, beginnt auch ein planvolles Gesundheitsmanagement mit der Diagnose Ihres betrieblichen Ist-Zustands. Das heißt: Sie und Ihr Arbeitgeber (bzw. der Projektverantwortliche) müssen zunächst eine Bestandsaufnahme der speziell in Ihrem Betrieb bereits bestehenden Gesundheitsmaßnahmen machen. Liegt Ihnen die Auswertung vor, legen Sie gemeinsam die Gesundheitsmaßnahmen fest, die sinnvoll erscheinen und Akzeptanz genießen; dann setzen Sie das Ganze um. Letztlich kontrollieren Sie dann den Erfolg. Gehen Sie in folgenden 5 Schritten vor: