Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beschäftigt sich mit der Frage, ob Elternzeit bei der Anrechnung von Erwerbsjahren für die betriebliche Altersvorsorge außen vor bleiben darf. Das BAG sagt: Ja – Zeiten ohne Vergütungsanspruch müssen nicht berücksichtigt werden. Das kann weitreichende Auswirkungen haben, insbesondere für Beschäftigte, die nach Jahren der Kinderbetreuung mit geringerem Rentenanspruch dastehen (BAG, Urteil vom 6.5.2025, Az. 3 AZR 65/24).
Ein Fall aus der Praxis: Eine langjährig Beschäftigte geht für drei Jahre in Elternzeit, ohne in Teilzeit weiterzuarbeiten. Bei der Berechnung ihrer Wartezeit für die betriebliche Altersversorgung wird diese Zeit vom Arbeitgeber nicht mitgezählt.
Die Folge: Sie erreicht die Mindestwartezeit von zehn Jahren später – oder möglicherweise gar nicht, wenn sie vorher aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Konkret hat das BAG im neuen Fall entschieden:
Zeiten ohne Vergütungsanspruch – wie etwa Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung – müssen bei der Berechnung der Wartezeit für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht berücksichtigt werden, wenn ein Tarifvertrag oder auch eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge es so vorsieht. Denn das Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit, es besteht weder eine Vergütungspflicht noch eine Arbeitsleistungspflicht.
Andererseits gilt damit aber auch: Sie können in der Vereinbarung regeln, dass Elternzeit berücksichtigt wird – etwa bei der Ermittlung der Wartezeit auf den Anspruch oder bei der Berechnung der Höhe der Versorgungsleistung. Das ist eine Gestaltungschance für Sie als Betriebsrat. Zudem stellt das Urteil eine weitere, wichtige Frage in den Raum: Wird Elternzeit generell nicht angerechnet, weil das Arbeitsverhältnis ruht?
Beispiel
Ein Vater nimmt 14 Monate Elternzeit am Stück. Währenddessen zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn. Später möchte der Vater wissen, ob diese Zeit als Betriebszugehörigkeit für Jubiläumsprämien, Aufstiegsoptionen oder Versorgung mitgezählt wird.
Die Antwort: Es kommt darauf an – bei Ansprüchen mit Vergütungsbezug wie der Betriebsrente oder variablen Bonuszahlungen kann eine Nichtanrechnung zulässig sein. Bei rein dienstzeitbezogenen Regelungen – wie Betriebszugehörigkeit für Jubiläen, Kündigungsfristen, betrieblichen Sonderzahlungen oder internen Bewerbungsverfahren – ist die Elternzeit hingegen meist mitzurechnen, da sie das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern lediglich ruhen lässt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) i. V. m. § 21 BEEG, § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) analog).
Konkret gilt also: Elternzeit ohne Entgeltbezug kann bei bestimmten Berechnungszeiträumen ausgeschlossen werden – muss aber nicht, insbesondere wenn Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge eine Einbeziehung ausdrücklich vorsehen.
Für Sie als Betriebsrat bedeutet das Folgendes
Prüfen Sie bestehende Regelungen auf etwaige Benachteiligungen und setzen Sie sich für klare, diskriminierungsfreie und familienfreundliche Bedingungen ein. Dabei kommt es auf die Details an.