LAG Bremen, Urteil vom 10.2.2026, Az. 1 SLa 75/25
Ein seit über 27 Jahren im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer nahm an einem zweitägigen Teamevent teil. Nach dem offiziellen Programm zog eine kleine Gruppe weiter durch die Kneipen. Später schlug der Arbeitnehmer einer deutlich jüngeren Praktikantin auf das Gesäß. Für den Arbeitgeber ein No-Go. Er kündigte fristlos. Doch schon der Betriebsrat hatte zuvor Bedenken geäußert und als milderes Mittel eine Versetzung vorgeschlagen.
Das Gericht stellte klar: Ein Schlag auf das Gesäß ist eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und kann grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen. Auch ein Verhalten außerhalb der Arbeitszeit kann arbeitsrechtlich relevant sein, wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Hier war die betroffene Praktikantin im Team des Arbeitnehmers.
Trotzdem hielt das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen die fristlose Kündigung im konkreten Fall für unverhältnismäßig. Entscheidend waren die lange beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit von mehr als 27 Jahren, die Einmaligkeit des Vorfalls, die sofortige Reue und Entschuldigung sowie die Möglichkeit einer Versetzung. Eine Abmahnung hätte hier als milderes Mittel ausgereicht.
Mein Tipp
Bei sexueller Belästigung müssen Sie als Betriebsrat sehr genau hinschauen. Bagatellisieren Sie den Vorwurf nie. Prüfen Sie aber im Anhörungsverfahren nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) trotzdem: Was genau ist passiert? Gab es frühere Vorfälle? Hat der Betroffene Einsicht gezeigt? Gibt es mildere Mittel wie Abmahnung oder Versetzung? Das Gericht macht deutlich: Der Einzelfall entscheidet.
Vor einigen Jahren brauchte ich dringend Informationen zu einer arbeitsrechtlichen Fragestellung in eigener Sache.