Im Brennpunkt
Alkoholsucht: Setzen Sie sich als Personalrat für Betroffene ein
Nach mehreren Verkehrsstraftaten hat ein alkoholsüchtiger Polizist seinen Beamtenstatus verloren und wird aus dem Dienst entfernt. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz am 7.3.2018 entschieden (Az: 3 A 11721/17.OVG).
Der Polizist war bereits 2014 in einen Unfall verwickelt gewesen und hatte eine Jacke mit der Aufschrift „Polizei“ angezogen, um die damit verbundene „besondere Autorität“ für seine privaten Zwecke in Anspruch zu nehmen. Es folgten zwei weitere Vergehen:
Im Oktober 2015 verursachte der Mann betrunken einen Unfall und flüchtete. Er wurde dafür zu einer Geldstrafe verurteilt und verlor den Führerschein. Doch dann gab es noch einen weiteren Vorfall: Nach seinem Dienst setzte er sich im Juni 2016 alkoholisiert ans Steuer. Das Gericht sah erhebliche Wiederholungsgefahr. Der Polizist leidet bereits seit 2003 an einer Alkoholsuchterkrankung. Nach einer Behandlung hatte er diese zwischenzeitlich im Griff gehabt, war dann jedoch rückfällig geworden.
Wenn Beschäftigte alkoholkrank werden
Alkoholismus ist ein weit verbreitetes Phänomen. 9,5 Mio. Menschen in Deutschland konsumieren Alkohol in gesundheitlich riskanter Form. Durchschnittlich werden pro Kopf der Bevölkerung jährlich zehn Liter reinen Alkohols konsumiert. Etwa 1,3 Mio. Menschen gelten als alkoholabhängig meldet der Drogenbeauftragte der Bundesregierung. Nur etwa zehn Prozent unterziehen sich einer Therapie – oft erst viel zu spät nach 10–15 Jahren einer Abhängigkeit. Jedes Jahr sterben in Deutschland rund 20.000 Menschen an den direkten und indirekten Folgen ihres Alkoholmissbrauchs.
Trotzdem kommt eine Kündigung nicht gleich in Frage – wie ein Fall aus Rheinland-Pfalz zeigt (Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, 28.6.2011, Az: 10 Sa 419/10): Im entschiedenen Fall war die Mitarbeiterin einer Klinik schon öfter wegen Alkoholkonsums aufgefallen. Sie wurde hierzu auch befragt und gab an, Alkoholikerin, also süchtig nach Alkohol zu sein. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin. Gleichzeitig bot er ihr aber eine andere, schlechter bezahlte Stelle an. Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht. Und handelte damit genau richtig! Die Richter erinnerten den Arbeitgeber an folgende Grundsätze:
- Erscheint eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter betrunken in der Dienststelle, weil sie/er es in der Mittagspause hat krachen lassen, kann sie oder er abgemahnt werden. Im Extremfall ist auch eine Kündigung möglich.
- Aber: Ihr oder ihm muss die Gelegenheit gegeben werden, die Krankheit zu besiegen. Erst wenn Ihr Dienstherr dies getan hat, der Versuch aber gescheitert ist, kann gekündigt werden, oder – wie im neuen Fall – die Entfernung aus dem Dienst.
Heißt im Klartext für Sie
Bevor Ihr Dienstherr einem alkoholkranken Mitarbeiter kündigen kann, muss er diesen erst zu einem Arzt, auf Entziehungskur oder zu den Anonymen Alkoholikern schicken. Er muss dem Mitarbeiter klipp und klar sagen: Nutz diese Maßnahme, um die Sucht in den Griff zu bekommen, da ansonsten die Kündigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses droht. Dazu ist ein Arbeitgeber oder Dienstherr schon aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet. Erst wenn der Mitarbeiter diese Maßnahmen verweigert oder die Maßnahme scheitert, darf er zur Kündigung greifen.
Beispiel
Ihr Dienstherr verschafft einem suchtkranken Mitarbeiter zweimal die Möglichkeit zum Entzug: Einmal nimmt der Mitarbeiter sie nicht wahr, das zweite Mal macht er zwar den Entzug, wird aber nach kurzer Zeit rückfällig.
Folge: Jetzt kann Ihr Dienstherr zur Kündigung greifen.
Wie Sie Ihre Kontrollrechte als Personalrat ausüben, erfahren Sie hier!
Aktuelles BSG-Urteil
Dieses Grundsatzurteil bedeutet gute Nachrichten für die Minijobber in Ihrer Dienststelle!
Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen werden beim Elterngeld als Einkommen angerechnet. Gilt das auch für die Zahlungen bei einem Minijob? Diese Frage hat das Bundessozialgericht am 8.3.2018 eindeutig beantwortet – zu Gunsten der Betroffenen (Az: B 10 EG 8/16 R)
Geklagt hatte eine Mutter, die vor der Geburt ihres Kindes als Angestellte in einem Steuerbüro tätig. Nachdem sie Mutter wurde, beschäftigte sie ihr Arbeitgeber mit einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Neben dem Arbeitslohn erhielt sie während des Elterngeldbezuges eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Leistungen versteuerte er ebenfalls pauschal.
Das Land Bayern aber rechnete die Zahlungen als Einkommen auf das Elterngeld an. Im Fall eines Lohnsteuer-Abzugsverfahrens bleiben einmal gezahlte Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich der Arbeitgeber bei einem Minijob für eine pauschale Versteuerung entscheidet. Hierfür gibt es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.
Stichwort Pauschalversteuerung
Bestimmte Gehaltsbestandteile und Sonderzahlungen kann der Dienstherr pauschal versteuern. Für die Empfänger fallen dann keine Steuern und Sozialabgaben an. Bei 450-Euro-Minijobs darf Ihr Dienstherr die Art der Besteuerung bestimmen. Er entscheidet, ob der Minijob pauschal mit zwei Prozent versteuert wird oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers.
Wie Sie noch mehr für Ihre Kolleginnen und Kollegen aus der Dienstelle tun können, lesen Sie hier!