LAG Mainz, Urteil vom 12.11.2025, Az. 3 SLa 254/24
Politische Meinungsäußerungen in sozialen Medien sind geschützt – eine Kündigung ist nur zulässig, wenn konkrete betriebliche Nachteile entstehen oder strafbare Inhalte verbreitet werden.
Der Fall
Ein Fußballprofi postete nach dem Hamas-Terrorangriff den Satz „From the river to the sea, Palestine will be free.“ Der Verein forderte eine klare Distanzierung. Der Spieler reagierte moderat – dennoch kündigte der Verein fristlos.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) erklärte die Kündigung für unwirksam. Der Post sei von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz (GG)) gedeckt. Weder liege eine Verherrlichung von Gewalt noch eine Betriebsstörung vor. Der Spieler hat Anspruch auf vollen Lohn und Boni.
Mein Tipp
Kündigung wegen Social-Media-Posts? Prüfen Sie in der Anhörung:
- Liegt eine klare Beleidigung oder Hetze vor?
- Hat die Äußerung konkreten Bezug zum Betrieb?
- Gibt es vorherige Abmahnungen?
Jedes „Nein“ spricht dafür, dass Sie der Kündigung widersprechen.
Vor einigen Jahren brauchte ich dringend Informationen zu einer arbeitsrechtlichen Fragestellung in eigener Sache.