JAV-Wahlen
Ihr Praxis-Leitfaden zur Wahl der Jugend- und Ausbildendenvertretung
Zur Durchführung einer JAV-Wahl müssen zwei Voraussetzungen vorliegen (§ 60 BetrVG): 1. Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die sich in einer Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Wichtig! Zu diesen fünf Arbeitnehmern zählen auch Umschüler, Volontäre und Praktikanten, wenn sie in den Betrieb eingegliedert sind und in einer Vertragsbeziehung zum Arbeitgeber stehen. Ausgenommen sind Schüler- und Studentenpflichtpraktikanten. 2. Existenz eines Betriebsrats.Alle zwei Jahre wird turnusgemäß die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gewählt. Mit vielen Stolperfallen und Tücken. Doch miit dem folgenden Praxis-Leitfaden kann bei Ihnen bei dieser Wahl nichts anbrennen. Alles, woran Sie denken müssen, auf einen Blick.
Der Wahltermin
Die regelmäßigen Wahlen der JAV finden alle zwei Jahre statt, und zwar vom 1. 10.bis zum 30.11. Ausnahme: Richten Sie in Ihrem Betrieb beispielsweise erstmalig eine JAV ein, dann gilt dieser Wahltermin, wenn die JAV am 1.10. des betreffenden Jahres bereits ein Jahr oder länger im Amt war (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 BetrVG).
Wer ist wahlberechtigt, hat also das aktive Wahlrecht?
1. Wahlberechtigt sind alle
• jugendlichen Arbeitnehmer (d.h. alle noch nicht 18-jährigen) und
• die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 BetrVG). Entscheidend ist allerdings nicht der Wahltag, sondern der Tag des Beginns der Amtszeit der JAV. Wird ein Arbeitnehmer an diesem Tag 25, ist er vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.
2. Die jugendlichen und zur Berufsausbildung Beschäftigten müssen am Wahltag in einem Arbeits- oder einem Ausbildungsverhältnis im Betrieb beschäftigt sein. Auf die Dauer kommt es nicht an.
3. Eine Formalie wird oft vergessen, die aber entscheidend für die Wahlberechtigung ist: Die Eintragung in die Wählerliste.
Wer kann in die JAV gewählt werden?
Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 60 Abs. 2). Bitte beachten Sie den Hinweis zur Altersgrenze (siehe aktives Wahlrecht). Arbeitnehmer, die strafrechtlich verurteilt sind, sind allerdings nicht wählbar (§ 61 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG).
Wie viel Mitglieder hat die neue JAV?
Die Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung ergibt sich aus § 62 BetrVG; dort ist eine ungerade Anzahl an JAV-Mitgliedern vorgeschrieben. Der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ist für die Größe der JAV maßgeblich.
wahlberechtigte Beschäftigte | zu wählende Mitglieder |
5-20 | 1 |
21-50 | 3 |
51-150 | 5 |
151-300 | 7 |
301-500 | 9 |
501-700 | 11 |
701-1000 | 13 |
mehr als 1.000 | 15 |
Was gilt für die Geschlechterverteilung?
Genau wie bei Ihrer Betriebsratswahl ist bei der Wahl der JAV auch § 62 Abs. 3 BetrVG anzuwenden. Das bedeutet:
Wenn Ihre JAV aus drei (oder mehr) Mitgliedern besteht, achten Sie darauf, dass das Minderheitengeschlecht mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der JAV vertreten ist.
Welches Wahlverfahren?
5 bis 50 Jugendliche/ Auszubildende wahlberechtigt | Die JAV wird in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt (§ 63 Abs. 4 BetrVG i.V.m. § 14a BetrVG) ab |
51 Jugendliche/Auszubildende wahlberechtigt | Normales Wahlverfahren |
ab 51 bis 100 Jugendliche/ Auszubildende wahlberechtigt | Generell: Normales Wahlverfahren. Aber: Der Wahlvorstand und der Arbeitgeber können die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 63 Abs. 5 BetrVG i.V.m. § 14a BetrVG) |
Zusammensetzung des Wahlvorstands
Anzahl Mitglieder Wahlvorstand | Zeitpunkt der Einberufung | |
Vereinfachtes Wahlverfahren | höchstens drei Mitglieder | spätestens vier Wochen vor Ende der Amtszeit der amtierenden JAV |
Normales Wahlverfahren | Sie können die Anzahl bestimmen | spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit |
Übernahme Auszubildende
Die neuen Azubis kommen bald – die Alten gehen: Welche Mitbestimmungsrechte haben wir als Betriebsrat beim Thema Ausbildung?
Frage: Die Verträge mit den meisten neuen Auszubildenden stehen – gleichzeitig werden wir in Kürze eine ganze Reihe von Azubis verabschieden. In diesem Zusammenhang haben wir in unserem gerade neu formierten Betriebsratsgremium darüber gesprochen, welche Mitbestimmungsrechte wir als Betriebsrat generell beim Thema Ausbildung haben. Gibt es eine entsprechende Übersicht?
ultimo!: Eine solche Liste gab es bislang nicht – also habe ich sie kurzerhand für Sie erstellt. Hier ist sie:
Ihre Mitbestimmungsrechte beim Thema Ausbildung
Rechtsgrundlage | Darum geht es |
§ 93 BetrVG | Innerbetriebliche Stellenausschreibung auf Verlangen des Betriebsrat |
§§ 94, 95 BetrVG | BetrVG Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 94 BetrVG) sowie Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen – die nach § 95 BetrVG stets Ihrer Zustimmung bedürfen. |
§ 96 BetrVG | Förderung der Berufsausbildung durch Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat – als Betriebsrat dürfen Sie dem Arbeitgeber ausdrücklich Vorschläge zur Ausbildung machen. |
§ 97 BetrVG | Als Betriebsrat haben Sie ein Beratungsrecht über die Einrichtung betrieblicher Bildungseinrichtungen (z.B. innerbetrieblicher Unterricht für Azubis). Zudem haben Sie ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (z.B. ergänzende Lehrgänge, Seminare). Das gilt auch, wenn sich die Auszubildenden im Betrieb Leistungstests unterziehen sollen. |
§ 99 BetrVG | Anhörung des Betriebsrats vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung eines Auszubildenden |
§ 102 BetrVG | Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung eines Auszubildenden |
Jetzt genau hinschauen: Welche Azubis können eine Übernahme verlangen?
Auszubildende, die sich in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) engagieren und eine Weiterbeschäftigung drei Monate vor Ende ihrer Ausbildung verlangen, muss Ihr Arbeitgeber nach § 78a BetrVG übernehmen. Die automatische Weiterbeschäftigung kann er nur verhindern, indem er beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG beantragt. Dafür darf in seinem Betrieb tatsächlich keine Stelle frei sein. Allerdings besteht für Ihren Arbeitgeber keine Pflicht, erst freie Arbeitsplätze zu schaffen, nur um die Weiterbeschäftigung zu sichern.