Die Rechtsprechung zum Thema Urlaub hat sich in den letzten drei Jahren so stark verändert, dass inzwischen auch bei zahlreichen Betriebsräten erhebliche Unsicherheit darüber besteht, wann Resturlaub übertragen wird, wann er untergeht – oder wann auch nicht. Der folgende Beitrag bringt Licht ins Dunkel. Mit diesem Wissen können Sie Ihrem Arbeitgeber auf die Finger klopfen und den Urlaub vieler Kolleginnen und Kollegen retten. Doch der Reihe nach!
Der Grundsatz: Der Jahresurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. So regelt es § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Ansonsten verfällt er.
Ausnahme: Der Urlaub konnte aus betrieblichen oder persönlichen Gründen (z. B. Arbeitsunfähigkeit, Pflegezeit etc.) nicht genommen werden. In diesem Fall wird der Urlaub auf das Folgejahr übertragen und verfällt (sofern ein Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag nichts anderes regelt) zum 31.3. des Folgejahres.
Ausnahme 1: lange Krankheit
War eine Kollegin oder war ein Kollege so lange krank, dass sie oder er den Urlaub auch im Übertragungszeitraum (= 31.3. des Folgejahres) nicht nehmen konnte, verfällt der Urlaub erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, das heißt am 31.3. des übernächsten Jahres.
Betroffene Kolleginnen und Kollegen können daher bis zum 31.3.2022 noch Urlaub aus 2020 nehmen und bis zum 31.3.2023 Urlaub aus 2021. Diese Übertragungsregeln gelten übrigens auch, wenn Ihre Kollegin oder Ihr Kollege den Urlaub wegen einer befristeten Erwerbsminderungsrente nicht nehmen konnte (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil 7.8.2012, Az: 9 AZR 353/10).
Ausnahme 2: Mutterschutz und Elternzeit
Hat eine Kollegin vor Beginn der Mutterschutzfrist bzw. hat eine Kollegin oder ein Kollege vor Beginn der Elternzeit Urlaub nicht vollständig genommen, kann sie oder er den Resturlaub noch in dem Jahr nehmen, in dem die Mutterschutzfrist bzw. die Elternzeit endet, sowie im darauffolgenden Jahr (§ 24 Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)).
Ausnahme 3: Neue Kolleginnen und Kollegen
Neue Kolleginnen und Kollegen, deren Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte 2021 begonnen hat, können verlangen, dass ihr Urlaub ins gesamte nächste Jahr übertragen wird (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG). Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1.7.2021 oder später begonnen hat, können ihren Urlaub aus 2021 dann noch bis Ende 2022 nehmen.
Ausnahme 4: Scheinselbstständige
Entpuppt sich ein bislang selbstständiger als verkappter Kollege oder als verkappte Kollegin (Scheinselbstständige), können diese als Scheinselbstständige Entlarvten ihren Urlaub über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (Beginn der angeblich selbstständigen Tätigkeit) ansammeln und übertragen. Es entsteht also Urlaub über den gesamten Beschäftigungszeitraum. Sollte das Beschäftigungsverhältnis enden, ist dieser für den gesamten Zeitraum auszubezahlen! (EuGH, Urteil vom 29.11.2017, Rs: C -214/16)
Ausnahme 5: Ihr Arbeitgeber hat seine „Obliegenheitspflicht“ zur Urlaubsinformation nicht erfüllt
Die Rechtsprechung der letzten Jahre hat das Thema Resturlaub und Urlaubsansprüche noch etwas komplizierter gemacht. Ihr Arbeitgeber muss seine Beschäftigten nämlich ausdrücklich und schriftlich über deren bestehende Resturlaubsansprüche informieren und sie auffordern, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen, weil er ansonsten verfällt. Ihr Arbeitgeber muss also ein ausdrückliches Aufforderungsschreiben verschicken.
In dieses Aufforderungsschreiben gehören folgende Angaben: