Ein Arbeitnehmer (Verkaufsleiter) unterhielt zu einer Arbeitnehmerin eine „On/Off“-Beziehung, wie er es selbst bezeichnete. Offensichtlich sah das sein Gegenüber anders, wie die WhatsApp-Nachrichten zeigten, die er ihr schickte. Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn bringt es in seinem Urteil vom 20.11.2024, Az: 5 Ca 663/22 auf den Punkt:
„Der Chatverlauf zeigt ein erhebliches und mehrfach zurückgewiesenes Drängen des Klägers auf ein persönliches Treffen mit Frau N. und damit eine Situation, die zumindest potentiell aufgrund der auch beruflichen Verbindung des Klägers mit Frau N. in den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 3 AGG (Belästigung von Beschäftigten) fiel.“
Der Grund, warum sich das ArbG Bonn mit der Sache beschäftigt hat: Die sich bedrängt fühlende Arbeitnehmerin hatte Teile des Chat-Verlaufs an den Betriebsratsvorsitzenden weitergeleitet. Dieser wiederum hatte sie dann an die Personalabteilung geschickt.
Aufgrund dessen fühlte sich der Verkaufsleiter in seinem Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Er verlangte vom Betriebsratsvorsitzenden 5.000 Euro Schadenersatz. Das Weiterleiten der Chats an die Personalabteilung hätte letztlich zu seiner Freistellung und dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags geführt.
Klage blieb ohne Erfolg
Das Verhalten des Mannes (der ja auch Vorgesetzter dieser Arbeitnehmerin war) berechtigte die Arbeitnehmerin dazu, über den Vorgesetzten eine Beschwerde gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu führen. Dort heißt es:
Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes [= Diskriminierungsmerkmale wie Geschlecht, Herkunft usw.] benachteiligt fühlen.