Eine Schule suchte ausdrücklich eine Turnlehrerin für den Mädchensport. Ein Mann bewarb sich – und bekam eine Absage. Er klagte auf Schadenersatz – und bekam nun vom Bundesarbeitsgericht (BAG) recht (Urteil vom 19.12.2019, Az: 8 AZR 2/19). Ein Urteil mit vermutlich weitreichenden Folgen.
Die Schule hatte argumentiert, dass bei ihr der Sportunterricht nach Geschlechtern getrennt stattfindet. Das Schamgefühl von Schülerinnen könnte beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen zu Berührungen der Schülerinnen durch männliche Sportlehrkräfte komme, bzw. diese die Umkleideräume betreten müssten, um dort für Ordnung zu sorgen. Das BAG hielt diese Begründung nicht für ausreichend: Das sei letztlich nur eine nicht bewiesene Behauptung. Und keinesfalls ein Beweis dafür, dass ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine
- wesentliche und
- entscheidende sowie
- angemessene berufliche Anforderung
im Sinne vom § 8 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellt.
Mein Tipp
Geschlechterdiskriminierung ist nicht per se verboten. Aber das BAG sagt ganz klar: § 8 Abs. 1 AGG lässt diese nur dann ausnahmsweise zu, wenn ein geschlechtsbezogenes Merkmal „aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt“.
Andersherum heißt das: Ihr Arbeitgeber darf nach den Vorgaben des AGG Beschäftigte und Bewerberinnen nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligen. Denn neben Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität handelt es sich auch hierbei um ein nach § 1 AGG ausgeschlossenes Differenzierungsmerkmal.
Typischerweise betrifft dieser Schutz zwar Frauen, er gilt aber nicht einseitig. Immer wieder kommt es daher vor, dass auch Männer unter Berufung auf dieses Diskriminierungsmerkmal versuchen, eine Entschädigung für sich herauszuholen. Das gilt keinesfalls nur für die Bewerbungsphase.
Auch im Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen sind Ungleichbehandlungen unzulässig:
- Einstellungen (die Festlegung von Einstellungsbedingungen und Auswahlkriterien ist und bleibt die AGG-Falle Nr. 1)
- Beförderungen von Mitarbeitern
- Festlegung der allgemeinen Arbeitsbedingungen (vor allem Regelungen zu Arbeitsentgelt und Arbeitszeit)
Für Ihre Betriebsvereinbarung
Sie planen eine Betriebsvereinbarung, um Diskriminierung zu verhindern oder die bestehende soll erneuert werden? In folgenden Fällen haben die Gerichte bereits entschieden, dass weiterhin nach dem Geschlecht differenziert werden darf:
- Verkauf von Damenoberbekleidung, Bademoden und Dessous nur durch Frauen,
- Vorführen von Männer- bzw. Frauenmode,
- Beschäftigung von weiblichen Sprechstundenhilfen bei einem Gynäkologen.
Die wichtigsten Punkte, die Ihre Betriebsvereinbarung enthalten sollte, finden Sie in der aktuellen Ausgabe. Ein umfassendes Muster sende ich Ihnen gerne kostenlos per E-Mail zu. E-Mail mit Betreff: BV Diskriminierung an redaktion@ultimo-verlag.de reicht aus.