Die wirtschaftlichen Herausforderungen der letzten Jahre, geprägt von volatilen Energiekosten und einer spürbaren Inflation, hinterlassen bei vielen Beschäftigten Spuren. Bei der BOKU University in Wien haben die Arbeitgeberseite und der Betriebsrat nun eine wegweisende neue Betriebsvereinbarung über zinslose Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen unterzeichnet. Das Modell besticht durch seine soziale Schärfe:
Es bietet gezielte Hilfe bei unverschuldeten Notlagen, setzt klare Prioritäten für Härtefälle und arbeitet mit einem transparenten Budgettopf. Mit einer Höchstgrenze von bis zu drei Nettomonatsgehältern (maximal 7.300 Euro) setzt die BOKU ein starkes Signal für die Wertschätzung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Für Sie als Betriebsrat ist dieses Modell eine hervorragende Vorlage
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über ein ähnliches Modell. Denn sobald sich ein Arbeitgeber entschließt, zinsgünstige Darlehen oder Vorschüsse generell für eine Mehrzahl von Beschäftigten anzubieten, betritt er das Feld der betrieblichen Sozialleistungen. Hier steht Ihnen als Betriebsrat ein starkes Mitbestimmungsrecht zur Seite. Und zwar aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) (betriebliche Lohngestaltung). Sofern für diese Zwecke ein Sondervermögen oder eine Sozialeinrichtung geschaffen wird, ist zusätzlich § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG berührt.
Wichtig ist die Unterscheidung
Ihr Arbeitgeber entscheidet allein über das „Ob“ (also ob er überhaupt Geld zur Verfügung stellt) und über das „Wie viel“ (das Gesamtbudget). Sie als Betriebsrat bestimmen jedoch zwingend mit beim „Wie“ – also bei den Verteilungsgrundsätzen, den Vergabekriterien und den Rückzahlungsmodalitäten.
Die 3 Schlüssel für eine erfolgreiche Umsetzung
1. Die saubere Trennung: Vorschuss vs. Darlehen
Ein Gehaltsvorschuss ist rechtlich die vorgezogene Auszahlung von bereits verdientem oder unmittelbar entstehendem Entgelt. Ein Arbeitgeberdarlehen hingegen ist ein eigenständiger Kreditvertrag. Steuerlich ist dies hochrelevant: Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen sind als Sachbezug lohnsteuerpflichtig. Aber es gibt eine gute Nachricht für die Praxis: Beträgt die Restschuld am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 Euro, bleibt der Zinsvorteil lohnsteuerfrei (R 8.1 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinie (LStR)). Für Summen über 2.600 Euro empfiehlt sich ein „2-Säulen- Modell“, wie es auch die folgende Muster-Betriebsvereinbarung vorsieht.
2. Pfändungsgrenzen und Aufrechnungsverbot
Gemäß § 394 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf Ihr Arbeitgeber nicht gegen unpfändbare Entgeltbestandteile aufrechnen. Das bedeutet: In der Betriebsvereinbarung muss zwingend klargestellt werden, dass Tilgungsraten nur vom pfändbaren Teil des Einkommens abgezogen werden dürfen. Maßgeblich sind hierbei die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO).
3. Objektive Vergabekriterien statt Nasenfaktor
Um Diskriminierungen zu vermeiden, braucht die Vereinbarung klare Kriterien. Werden Härtefälle (Krankheit, Trennung, Wohnraumnot) bevorzugt?
Praxis-Tipp
Orientieren Sie sich an der folgenden Muster-Betriebsvereinbarung, die Sie bei Ihrem Arbeitgeber ins Spiel bringen können.
Vor einigen Jahren brauchte ich dringend Informationen zu einer arbeitsrechtlichen Fragestellung in eigener Sache.