Wer im Betriebsrat hat das noch nicht erlebt? Die Betriebsratssitzung ist angesetzt, die Tagesordnung steht, alle Unterlagen sind vorbereitet – und dann kommt morgens eine Krankmeldung rein. Sofort stellt sich die Frage: Muss jetzt noch ein Ersatzmitglied eingeladen werden, oder reicht es, wenn der Rest des Gremiums entscheidet? Genau zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt Klarheit geschaffen. Und die Entscheidung ist für Ihre Praxis außerordentlich hilfreich (BAG, Urteil vom 20.5.2025, Az. 1 AZR 35/24).
Der Fall
In einem Metallbetrieb gab es schon seit 2007 eine Betriebsvereinbarung über ein Vergütungssystem. Beschäftigte, die mehr verdienten als das System vorsah, bekamen einen Sockelbetrag als Ausgleich. Dieser Sockelbetrag nahm sogar an künftigen Tariferhöhungen teil.
2020 einigten sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf eine neue Betriebsvereinbarung. Dort stand: Ab 2022 wird der Sockelbetrag um 25 % gekürzt – und der Restbetrag nimmt nicht mehr an Tariferhöhungen teil. Für die Betroffenen eine klare Verschlechterung.
Ein Arbeitnehmer wollte das nicht hinnehmen. Er meinte, die neue Betriebsvereinbarung sei unwirksam. Begründung: Bei der Betriebsratssitzung, in der die Zustimmung beschlossen wurde, sei ein Ersatzmitglied nicht eingeladen worden – und genau das mache den Beschluss fehlerhaft. Doch das BAG stellte sich klar auf die Seite des Betriebsrats.
Was hat das BAG entschieden?
Die Richter sagten: Grundsätzlich muss die oder der Vorsitzende Ersatzmitglieder nachladen, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist. Aber: Wird die Verhinderung erst am Sitzungstag selbst bekannt, darf er davon ausgehen, dass eine rechtzeitige Nachladung nicht mehr möglich ist. Das heißt: Ein Beschluss bleibt wirksam, auch wenn in dieser Konstellation kein Ersatzmitglied eingeladen wurde.
Warum ist das wichtig?
Für die Praxis bedeutet das: Sie haben nun mehr Rechtssicherheit, wenn am Sitzungstag kurzfristig jemand ausfällt. Solange klar dokumentiert ist, dass die Absage erst am Tag der Sitzung kam, sind in der Sitzung getroffene Beschlüsse – selbst wenn nicht alle Plätze besetzt sind – gültig. Voraussetzung ist lediglich, dass der Betriebsrat beschlussfähig ist. Das ist er, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 33 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Achtung!
Natürlich gilt weiterhin:
- Alle Mitglieder müssen ordnungsgemäß geladen sein.
- Ersatzmitglieder müssen geladen werden, wenn man von einer Verhinderung rechtzeitig erfährt.
Aber: Wenn die Info über die Verhinderung erst am Sitzungstag kommt, dürfen Sie den gesunden Menschenverstand walten lassen.
Praxisbeispiel
Ihre Sitzung ist für 14 Uhr geplant. Um 10 Uhr meldet sich ein Mitglied krank.
Folge: Die oder der Vorsitzende muss jetzt nicht fieberhaft versuchen, ein Ersatzmitglied auf die Schnelle heranzukarren. Denn realistisch gesehen könnte dieses sich nicht mehr vorbereiten. Was aber nicht heißt, dass Sie nicht doch ein Ersatzmitglied einladen können – auch wenn die Vorbereitungszeit denkbar kurz ist.
Vor einigen Jahren brauchte ich dringend Informationen zu einer arbeitsrechtlichen Fragestellung in eigener Sache.