Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Sie als Betriebsrat die Aufgabe, die Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Dazu haben Sie auch das Recht, die Entgeltlisten im Hinblick auf die Lohngerechtigkeit auszuwerten, § 13 Abs. 2 Entgelttransparenzgesetz (EntTranspG). Doch das Ganze hat nach einem neuen, aufgrund der „verlangsamten“ Gerichtsarbeit erst jetzt veröffentlichten Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) München seine Grenzen (Urteil vom 17.12.2019, Az: 6 TaBV 33/19).
Das Gericht entschied: Als Betriebsrat haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber die Bruttolohnlisten dauerhaft vorlegt. Aber:
Sie können von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen Listen (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) sortiert nach Geschlecht, Tätigkeit, Gehalt, Zulagen etc. erstellt. Ob Sie die Listen in Papierform oder elektronisch bekommen, bestimmt der Arbeitgeber aber selbst.
Meine Empfehlung
Das Entgelttransparenzgesetz gibt Beschäftigten in Betrieben mit über 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Auskunftsrecht darüber, welches Gehalt die „vergleichbar arbeitenden Kollegen des anderen Geschlechts“ erhalten. (Gleichwertig in diesem Sinne sind bereits Tätigkeiten, die nach Art der Arbeit, Qualifikation, Arbeitsbedingungen etc. einigermaßen vergleichbar sind.)
Das Gesetz sieht für den Regelfall vor, dass der Auskunftsanspruch über Sie wahrgenommen wird. Sie fungieren also als „Übermittler“ der Auskunft zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Hiervon kann aber auch abgewichen werden – z. B. durch eine entsprechende Vereinbarung.
Falls Sie die Auskunftsverpflichtung übernehmen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber über eingehende Auskunftsverlangen von Beschäftigten in anonymisierter Form umfassend informieren.
Ihr Arbeitgeber muss dann dem Betriebsausschuss oder einem anderen beauftragten Ausschuss Einsicht in die Listen der Bruttolöhne und -gehälter im Sinne des § 80 Abs. 2 BetrVG geben, damit diese ausgewertet werden können.
Er muss dem Betriebsausschuss oder anderen Ausschüssen also Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Kollegen und Kolleginnen gewähren und diese aufschlüsseln – so wie oben angegeben. Also nach Geschlecht aufgeschlüsselt muss die Liste alle Entgeltbestandteile enthalten, einschließlich übertariflicher Zahlungen und solcher Zahlungen, die individuell ausgehandelt und erbracht werden.
Handeln Sie also dann, wenn ein solches Verlangen an Sie herangetragen wird. Denn: Sie haben ohne Einwilligung des Kollegen/der Kollegin kein Einsichtsrecht in die Personalakten der Vergleichsgruppe. Womit ich auch schon bei der Frage nach Ihren generellen Einsichtsrechten bin. Hier habe ich eigens für Sie die folgende Übersicht für die Praxis erstellt, die Sie bei Bedarf jederzeit zur Hand nehmen können!
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