Durch eine unvorsichtige Äußerung („Wir lehnen die Einführung eines Datenverarbeitungsprogramms ab.“) hatte ein Betriebsrat die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber etwas vorschnell als gescheitert erklärt. Zumindest durfte der Arbeitgeber nach Meinung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf diese Äußerung durchaus so verstehen (Beschluss vom 9.6.2020, Az: 3 TaBV 31/20). Doch in dem Beschluss geht es noch um etwas ganz anderes!
Der Arbeitgeber hatte vor Gericht die Einberufung einer Einigungsstelle beantragt – und bekam diese auch. Das Gericht benannte die Direktorin des Arbeitsgerichts (ArbG) Oberhausen als Vorsitzende der Einigungsstelle und setzte die Zahl der Beisitzer auf drei je Seite fest. Der Betriebsrat war nicht einverstanden. Er lehnte die Vorsitzende der Einigungsstelle ab. Eine Begrünung gab er nicht ab. Brauchte er auch nicht – so das LAG Düsseldorf:
Lehnt eine Betriebspartei die von der Gegenseite vorgeschlagene Person ab, muss sie das Warum nicht begründen. „Fehlendes Vertrauen“ reicht.
Im Prozess war aber noch etwas passiert: Der Betriebsrat hatte, als er die vom Gericht bestellte erste Einigungsstellenvorsitzende ablehnte, gleichzeitig beantragt, die Richterin am ArbG Wesel zur Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen. Die Arbeitgeberin erklärte sich „hilfsweise“ damit einverstanden. Hilfsweise heißt: Sollte das Gericht dem Antrag auf Bestellung einer anderen Vorsitzenden nachgeben, würde sie die Bestellung der vorgeschlagenen Alternative akzeptieren.
Hierzu das LAG Düsseldorf: „Erklären sich beide Betriebsparteien hilfsweise mit derselben Person als Einigungsstellenvorsitzende(r) einverstanden, ist diese Person zur/zum Vorsitzenden zu bestellen.“
Die Lehren aus der Entscheidung
- Wenn Sie Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber für (noch) nicht gescheitert halten, achten Sie auf die Wortwahl. Es macht einen Unterschied, ob Sie beispielsweise erklären „Wir lehnen die Einführung eines Datenerfassungssystems ab“ oder „Wir lehnen die Einführung DIESES Systems ab …“. Falls Sie es nicht auch von sich aus auf eine Einigungsstelle zulaufen lassen wollen, geben Sie Ihrem Arbeitgeber keine Steilvorlage, um die laufenden Verhandlungen für gescheitert zu erklären.
- Sie brauchen, falls Ihr Arbeitgeber eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden vorschlägt, und das Gericht diesem Vorschlag folgt, sich nicht geschlagen zu geben. Sie können auch ablehnen und jemand anderen vorschlagen.
Doch auch auf diese Personen kommt es an
Die Beisitzer Ihrer Seite können Sie benennen. Diese sollten vor allem folgende Qualifikationen mitbringen: Fachkunde, Streitbarkeit und Verhandlungsgeschick. Das sichert Ihnen schon im Vorfeld eine strategisch gute Ausgangslage. Auf Ihrer Seite sitzen der Betriebsratsvorsitzende und ein Rechtsanwalt des Betriebsrats oder ein Gewerkschaftssekretär.
Wichtig: Benennen Sie externe, also betriebsfremde Beisitzer, erhalten diese eine Vergütung, die sich am Honorar des Vorsitzenden orientiert und die der Arbeitgeber zahlen muss.
Achtung! Formelle Voraussetzung für die Tätigkeit als Beisitzer für den Betriebsrat ist stets ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss. Achten Sie bei Einigungsstellenverfahren also immer darauf, dass Sie einen entsprechenden Betriebsratsbeschluss vorlegen können.
Überblick: So läuft ein Verfahren vor der Einigungsstelle ab
Eine detaillierte Prozessordnung, wie sie etwa für Arbeitsgerichtsprozesse im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zu finden ist, existiert für das Einigungsstellenverfahren nicht. Trotzdem hat sich in der Praxis ein zumindest im Wesentlichen einheitlicher Ablauf durchgesetzt. Üblicherweise läuft das Verfahren wie folgt ab: