Eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin ging auf Klassenfahrt. Sie bekam als Zuschlag – durch ein Versehen des Arbeitgebers – genau jenen, der Vollzeitarbeitskräften zustand. Der Arbeitgeber forderte das Zuviel an Geld zurück. Teilzeitkräften dürfe nur ein der reduzierten Arbeitszeit angepasster Zuschlag gezahlt werden. Die Lehrerin klagte – und verlor (Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Urteil vom 17.10.2019, Az: 13 K 13256/17).
Obwohl die Teilnahme an einer Klassenfahrt deutlich mehr Arbeitszeit verlangt, liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn es an einer arbeitsvertraglichen oder anderen Vereinbarung fehlt, die für solche Fälle einen Zuschlag vorsieht, wie ihn auch die Vollzeitbeschäftigten bekommen.
Doch Achtung!
Die Lehrerin war Beamtin. Hier kommt ein weiteres Argument zum Tragen: Die Besoldung (also das Gehalt) von Beamten stellt keine Gegenleistung für den konkret erbrachten Dienst dar. Sie ist Teil der Rechtsstellung zwischen Rechts- und Pflichtstellung zwischen Beamten und Dienstherrn.
Wie aber verhält es sich mit Teilzeitkräften in der freien Wirtschaft?
Grundsätzlich gilt: Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin darf von Ihrem Arbeitgeber nach § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Ausnahme: Es gibt nachvollziehbare sachliche Gründe, die diese Ungleichbehandlung erlauben.
Heißt im Klartext: Ihr Arbeitgeber muss einem Teilzeitmitarbeiter das gleiche Arbeitsentgelt (Stundenlohn) oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zahlen oder gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Diesen Grundsatz der Gleichbehandlung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) übrigens gerade eben noch mal bestätigt. Im entschiedenen Fall regelte ein Tarifvertrag, dass Teilzeitbeschäftigte keinen Anspruch auf Altersfreizeit haben, wenn ihre Arbeitszeit 2,5 oder mehr Stunden unter der tariflichen Arbeitszeit von 37,5 Wochenstunden liegt. Das BAG sieht in einer solchen Regelung eine unzulässige Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (Urteil vom 22.10.2019, Az: 9 AZR 71/19).
Meine Empfehlung
Mit diesem Urteil bleibt das BAG ganz bei seiner Linie, die es bereits vor einigen Jahren gezogen hat. Bis zu diesem Urteil damals waren viele Arbeitgeber der Meinung, dass sie ihren Teilzeitkräften bei Mehrarbeit keine Mehrarbeitszuschläge zahlen müssen. Warum auch? Die Mitarbeiter erreichen ja selbst dann, wenn sie Überstunden machen, nicht das Arbeitszeitvolumen von Vollzeitkräften. Aber:
Nur weil etwas scheinbar logisch klingt, muss es keinesfalls richtig sein, so das BAG in seinem Urteil vom 19.12.2018, Az: 10 AZR 231/18. Es entschied:
- Auch Teilzeitkräfte haben bei Mehrarbeit und Überstunden einen Anspruch auf tarifliche oder in einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung geregelte Zuschläge.
- Der Zuschlag für Mehrarbeit wird auch dann fällig, wenn die Mehrarbeit unterhalb der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten liegt!
Mit seinem neuen Urteil stellt das BAG mehr Gerechtigkeit für Teilzeitbeschäftigte her – und bleibt glücklicherweise auf der Linie eines früheren Urteils aus dem Jahr 2017. Damals hatte es entschieden: Wenn Teilzeitkräfte ungeplante Überstunden machen (z. B. aufgrund eines nicht vorhersehbaren, dringend erforderlichen Arbeitseinsatzes), haben sie Anrecht auf einen Zuschlag (Az: 6 AZR 161/16).
Bleibt die Frage: Was heißt „ungeplant“, z. B. bei Schichtdienstlern? Klare Antwort des BAG: Wann solche ungeplanten Überstunden vorliegen, hängt von den im Schicht- oder Dienstplan festgesetzten „täglichen“ Arbeitsstunden ab.
Betriebsvereinbarung schließen
Wenn für Ihren Arbeitgeber kein Tarifvertrag gilt oder dieser keine Reglungen zur Vergütung von Teilzeitkräften hat, können Sie mit einer Betriebsvereinbarung für Klarheit sorgen. Diese Passagen dürfen nicht fehlen:
§ 3 – Gleichbehandlung
Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitkräfte. Das gilt vor allem im Hinblick auf die Teilnahme an Fortbildungen, die Zahlung von Gehaltsextras sowie die Teilnahme an der betrieblichen Altersvorsorge. Die Zeiten der Beschäftigung in Teilzeitarbeitsverhältnissen werden wie in Vollzeitarbeitsverhältnissen als Beschäftigungszeiten angerechnet.
§ 6 – Vergütung
Die Vergütung für Teilzeitarbeit erfolgt anteilig im Verhältnis der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit für Vollzeit. Gleiches gilt für alle sonstigen Zahlungen – soweit sich aus dem Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung nichts anderes ergibt.
§ 7 – Überstunden
Bei Beschäftigung über die vereinbarte Zeit hinaus erhält der Arbeitnehmer je Arbeitsstunde die vereinbarte Vergütung – soweit die Stunden innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Betriebs geleistet werden. Zuschlagfähige Überstunden werden geleistet, wenn die vereinbarte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird.