Betriebsvereinbarung

Im Brennpunkt

Brückenteilzeit: So helfen Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen

Seit 1.1.2019 ist die neue Brückenteilzeit in Kraft. Doch die Praxis zeigt: Sie scheint sich zum Flop zu entwickeln, da viele Beschäftigte ihre neuen Rechte nicht kennen. Das können Sie ändern! Schließen Sie eine Betriebsvereinbarung, die die Regeln transparent macht – und die Sie im Rahmen der kommenden Betriebsversammlung vorstellen können.

Worauf es ankommt: Klicken Sie einfach hier!

Praxis-Übersicht 2019

Wann Sie als Betriebsrat bei der Arbeitszeit wirklich mitbestimmen – und wann es ohne Betriebsvereinbarung nicht geht

„Nur wenn wir so flexibel wie möglich die Arbeitskräfte einsetzen können, kann das Unternehmen wirtschaftlich erfolgreich sein. Und nur dann sind die Arbeitsplätze auch sicher. Das müssen doch auch Sie als Betriebsrat verstehen …“

Mit diesen „freundlichen“ Worten hat ein Arbeitgeber aus Troisdorf bei Bonn versucht, seinen Betriebsrat unter Druck zu setzen, damit ihm dieser einen „Freibrief“ für einen mehr als flexiblen Arbeitseinsatz ausstellt. Doch zum Glück hat sich der Betriebsrat an mich gewendet. So konnten gravierende Fehler vermieden werden. Denn die Absicht des Arbeitgebers, so stellte sich später heraus, war wirklich alles andere als gentlemanlike: Er wollte Vereinbarungen treffen, die das Gesetz nicht zulässt. Hätte ein Arbeitnehmer geklagt, hätte er sich auf den Betriebsrat berufen und diesen disqualifiziert.

Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es für Sie als Betriebsrat ist, sich beim Thema Arbeitszeit wirklich auszukennen. Die folgende Praxisübersicht hilft Ihnen dabei, Fehler in der Praxis zu vermeiden – und stets rechtssicher zu (ver-)handeln und zu entscheiden.

Altersteilzeit
Bei der Altersteilzeit können ältere Arbeitnehmer von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln. Für die Altersteilzeit gibt es zwei unterschiedliche Modelle:
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Praxis-Knowhow

Tarifvertrags-Marathon 2018: Umgehen Sie diese Falle für Ihre Betriebsvereinbarungen

Im neuen Jahr wird es wirklich spannend: denn es werden neue Vergütungstarifverträge für fast zehn Millionen Beschäftigte verhandelt, unter anderem in der Metall- und Elektroindustrie, im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen und Bauhauptgewerbe. Doch wenn Tarifverträge neu verhandelt werden, heißt es für Sie als Betriebsrat, ganz genau aufzupassen. Der Grund: Der sogenannte „Tarifvorrang“ kann schneller zuschlagen, als es Ihnen lieb ist.

Tarifvorrang, gelegentlich auch Tarifvorbehalt genannt, heißt nichts anderes, als dass Betriebsvereinbarungen, die Sie als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber abschließen, nicht gegen Tarifverträge verstoßen dürfen. Zudem sind Ihre Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten eingeschränkt, wenn ein Tarifvertrag bereits eine entsprechende Regelung enthält.

Zurückzuführen ist der Tarifvorrang auf Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Dort ist die sogenannte Tarifautonomie verankert. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden fällt die gesellschaftliche Aufgabe zu, die grundlegenden Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen auszuhandeln. Dahinter steckt der Gedanke, dass Tarifverträge für alle erfassten Arbeitsverhältnisse ein Mindestmaß an finanziellen und guten Arbeitsbedingungen garantieren sollen. Folge: Ihre Betriebsvereinbarungen dürfen grundsätzlich nicht von Tarifverträgen abweichen: weder zugunsten noch zulasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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Neues Inklusionsrecht seit 1.1.2018

Inklusion: Wie Sie als Betriebsrat mit dieser Vereinbarung etwas wirklich Gutes tun!

Die Zahl der Arbeitslosen sinkt und sinkt. Im November 2017 zählte die Bundesagentur für Arbeit 2,37 Millionen – so wenige wie seit der Wiedervereinigung nicht mehr. Die zweite gute Nachricht: Mit einer leichten Verzögerung kommt der Aufschwung auf dem Arbeitsmarkt auch bei Menschen mit Handicap an. Das belegt: die Integration Behinderter macht Fortschritte. Doch viele Firmen zögern weiter, sie einzustellen. Zeit für Sie als Betriebsrat, das zu ändern!

Wenn Ihr Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz in seinem Betrieb besetzen will, ist er verpflichtet, zunächst zu prüfen, ob ein arbeitslos gemeldeter Schwerbehinderter für die Stelle infrage kommt. So regelt es § 81 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX).

Wichtig! Hat sich nach der Ausschreibung ein Schwerbehinderter beworben, muss Ihr Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und Sie als Betriebsrat hiervon unterrichten. Er muss Ihnen Einsicht in die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber gestatten (§ 81 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 93 SGB IX). Zudem sollte Ihr Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme am Vorstellungsgespräch ermöglichen – und anschließend zu deren Meinung anhören. Last but not least: Die Schwerbehindertenvertretung ist vom Arbeitgeber über dessen Entscheidung zu informieren.

Auch Sie als Betriebsrat sind ab diesem Punkt (wieder) mit im Boot. Denn seine Entscheidung muss Ihr Arbeitgeber nicht nur mit der Schwerbehindertenvertretung, sondern auch mit Ihnen als Betriebsrat erörtern.

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Praxisbeispiel

Wie lange gelten Betriebsvereinbarungen wirklich?

Frage: Jetzt zum Jahresende läuft ein vom Vorgänger-Betriebsrat getroffene Betriebsvereinbarung aus. In diesem Zusammenhang stellt sich jetzt für uns die Frage: wie lange gelten Vereinbarungen? Wie wirkt eine vereinbarte Nachwirkung, falls der Arbeitgeber eine Vereinbarung kündigt?

ultimo!: Denken Sie einmal an folgenden Fall: Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Thema Urlaub getroffen, die regelt, wie Urlaubsanträge zu stellen und welche Kriterien bei der Bearbeitung von Urlaubsanträgen vorrangig zu berücksichtigen sind. Diese Betriebsvereinbarung kündigt Ihr Arbeitgeber. Eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung wurde nicht vereinbart.

Und dann?

Dann wirkt diese Vereinbarung trotzdem nach. Deswegen, weil es sich bei der Betriebsvereinbarung um eine solche handelt, die ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht von Ihnen als Betriebsrat betrifft. In diesem Fall gilt die Betriebsvereinbarung nämlich so lange weiter, bis sie durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden ist (§ 77 Abs. 4 BetrVG).

Bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen ist das anders. Läuft die Geltungsdauer einer solchen Betriebsvereinbarung ab, endet auch ihre Wirkung. Das gilt auch, wenn sie gekündigt wurde und die Kündigungsfrist erreicht wurde. Es wurde ausdrücklich eine Nachwirkung vereinbart.

Achtung! Wenn Sie bei einer Betriebsvereinbarung, die erzwingbare Mitbestimmungsrechte betrifft, eine Nachwirkung ausdrücklich ausgeschlossen haben, greift diese auch nicht, (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 18.2.2003, Az: 1 ABR 17/02).
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Ausschlussfristen

Darauf kommt es in Verträgen und Betriebsvereinbarungen an

Ein Arbeitgeber hatte mit seinem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag geregelt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und „solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“ innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten zu machen sind. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht worden sind, seien verwirkt. Es kam, wie es kommen musste – aber diesmal zugunsten des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer die Kaution zur Mietwohnung vorgestreckt. Nach der Trennung von diesem Arbeitnehmer forderte der Arbeitgeber das Geld zurück – aber erst nach der vereinbaren Ausschlussfrist.

Folge: Der Arbeitnehmer braucht nichts zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber kann aufgrund der Ausschlussfrist keinerlei Ansprüche mehr geltend machen (am 27.10.2014 verbreitetes Urteil des LAG Düsseldorf vom 15.8.2014, Az: 10 Sa 430/14). Das Urteil zeigt: Ausschlussfristen sind keine Einbahnstraße. Sie können auch zugunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wirken. Das wird in der Praxis immer wieder übersehen.

Grundsätzlich gilt: Ausschlussfristen sind eine gute Möglichkeit, die Durchsetzung von Ansprüchen, die Ihr Arbeitgeber gegen eine Ihrer Kolleginnen oder gegen einen Ihrer Kollegen hat, zeitlich zu begrenzen. Natürlich auch umgekehrt. Das heißt: Hat ein Arbeitnehmer noch eine offene Rechnung bei Ihrem Arbeitgeber, sollte er das genaue Ende der Frist unbedingt berücksichtigen und rechtzeitig agieren. Sonst geht er leer aus. So jetzt auch das LAG Hamm mit Urteil vom 14.6.2013, Az: 10 Sa 905/12. Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber eine Restzahlung aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis verlangt. Und zwar am letzten Tag der Ausschlussfrist per Faxnachricht. Der Arbeitgeber wollte Geld sparen und bestritt die rechtzeitige Geltendmachung der Forderung. Das Fax sei bei ihm nicht eingegangen.

Damit kam er vor Gericht durch
Das Gericht sprach der Beschäftigten die Zahlung nicht zu. Die Richter entschieden, dass der vorgelegte Fax-Sendebericht, der ein Okay für die Versendung des Schreibens mit der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs enthielt, kein ausreichender Beweis für den Zugang des Schreibens sei.

Achtung! Als Betriebsrat haben Sie kaum Möglichkeiten, auf die Vereinbarung tariflicher oder arbeitsvertraglicher Ausschlussklauseln Einfluss zu nehmen. Aber Sie können und sollten Ihre Kollegen dabei unterstützen, im Zweifelsfall das Bestmögliche aus der Misere zu machen.

Das heißt:

  1. Über Ausschlussfristen informieren,
  2. an die Wahrung von Fristen erinnern.

Übrigens…
Auschlussfristen sind grundsätzlich auch in Betriebsvereinbarungen zulässig. Wichtig hierbei: Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG beachten! Die Ausschlussfristen in Ihrer Betriebsvereinbarung dürfen sich nicht auf tarifliche Ansprüche erstrecken.

Diese Punkte dürfen in keiner Betriebsvereinbarung fehlen. Hier.

 

Übernahme von Auszubildenden

Die neuen Azubis kommen bald – jetzt an die „alten“ denken

infoDer Betriebsrat des Autobauers BMW hat mit der Geschäftsführung eine wunderbare Betriebsvereinbarung getroffen: In allen Werken in Deutschland werden künftig alle Azubis nach erfolgreicher Ausbildung unbefristet übernommen.

Diese Betriebsvereinbarung geht weiter als die meisten Vereinbarungen und Tarifverträge in Deutschland, die sich mit diesem Thema befassen. Dort ist häufig geregelt, dass Auszubildende zwar übernommen werden (sofern sie die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben) – meist aber ist die „Übernahmepflicht“ auf den Zeitraum von einem Jahr beschränkt. Hier geht die Betriebsvereinbarung deutlich weiter.

Meine Empfehlung
Wenn es im Betrieb Ihres Arbeitgebers noch keine entsprechende Vereinbarung gibt, starten Sie eine entsprechende Initiative – und machen Sie den Arbeitgeber darauf aufmerksam, dass er den Abschluss einer solchen Vereinbarung in der Lokal- und Regionalpresse öffentlichkeitswirksam „ausschlachten“ kann. Das ist für ihn kostenloses Auszubildendenmarketing – und gleichzeitig setzen Sie als Betriebsrat, ggfs. zusammen mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, ein starkes Zeichen pro Ausbildung – und pro Auszubildende. Die Betriebsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber könnte so aussehen:

Muster-Betriebsvereinbarung Übernahme von Auszubildenden

§ 1 – Übernahmeverpflichtung Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle Auszubildenden nach Abschluss ihrer Ausbildung befristet für zwölf Monate (Alternativ, nach dem Vorbild BMW: unbefristet) zu übernehmen. Mögliche Einschränkung (falls Ihr Arbeitgeber nicht alle Auszubildenden übernehmen möchte oder kann, können Sie weitere Kriterien einfügen, zum Beispiel): • Wenn das Prüfungsergebnis im Durchschnitt mindestens mit der Note 2,0 oder besser bewertet ist und • wenn auch die Beurteilung durch die Fachabteilung gut oder besser ist.

§ 2 – Ausnahmen von der Übernahmeverpflichtung Eine Übernahmepflicht nach § 1 dieser Betriebsvereinbarung besteht nicht, soweit dieser personenbedingte Gründe entgegenstehen. Personenbedingte Gründe sind etwa hohe Krankheitszeiten. Eine Übernahmeverpflichtung besteht ebenfalls nicht, falls dieser betriebliche Gründe entgegenstehen wie etwa • ein Auftragsmangel, • Beschäftigungsprobleme oder • eine Überbelegung mit neuen Azubis. Der Betriebsrat ist über das Vorliegen einer Ausnahme und der Nichtübernahme unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Er hat der Nichtübernahme zuzustimmen.

§ 3 – Mitteilungspflicht Dem Auszubildenden soll vier Monate vor Ende des Ausbildungsverhältnisses mitgeteilt werden, ob er übernommen wird und – wenn ja – in welcher Form die Übernahme erfolgt. Der Azubi kann die Übernahme jederzeit ablehnen.

§ 4 – Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung I. Auszubildende, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats sind, haben nach § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Recht, • ihre Weiterbeschäftigung • innerhalb der letzten drei Monate vor Ende ihrer Ausbildung • schriftlich zu verlangen. II. Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats ist, • nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses • nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, • muss er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses • dem Auszubildenden schriftlich mitteilen. III. Die Absätze I und II gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats endet.

§ 5 – Inkrafttreten/Kündigung Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum (Datum) in Kraft. Sie kann von beiden Vertragspartnern jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

 

Azubis mit Betriebsvereinbarungen absichern, so geht’s!

Über uns

Vor einigen Jahren brauchte ich dringend Informationen zu einer arbeitsrechtlichen Fragestellung in eigener Sache.

Ich setzte mich also an den PC und legte los: 256.365 Ergebnisse. Allein zu meiner Anfrage. Viel. Sehr viel, viel zu viel.

Aber wo finde ich die für mich relevante Information?

Und ist diese überhaupt noch aktuell? Und dann dieses Juristen-Deutsch… Auch nach mehrmaligem Lesen war ich mir unsicher, wie die rechtssichere Vorgehensweise aussieht und wie meine Rechte sind. Hätte ich einen Betriebsrat an meiner Seite gehabt, hätte ich mich direkt an ihn gewendet. Und genau hier wurde ich nachdenklich…

Betriebsräte kümmern sich um die unterschiedlichsten Belange ihrer Kollegen. Kündigungsschutz, Arbeitszeit, Gesundheitsschutz, usw. Und das alles müssen sie meistern, sobald sie gewählt sind. Je länger ich darüber nachdachte, desto stärker wurde mir klar, dass dies einen Riesenberg Arbeit für alle Betriebsratsmitglieder bedeutet und unzählige Fallstricke beinhaltet.

So entschloss ich mich, Betriebsräte in ihrer Tätigkeit so gut wie möglich zu unterstützen und in dieses Projekt mein gesammeltes Verlagswissen einzubringen. Ich suchte mir ein Team aus Experten der Bereiche Arbeitsrecht, Betriebsrat, Arbeits- und Gesundheitsschutz zusammen und legte los. Die Reaktionen auf die ersten Ausgaben waren durchweg positiv und bestärkten uns, unser Produktangebot nach und nach auszuweiten.

Seit diesem Tag setzen wir uns mehrfach im Monat in unseren Bonner Verlagsräumen zusammen und besprechen die neuesten Entwicklungen in Wirtschaft, Recht und Politik, die für Sie als Betriebsrat von Interessen sind. Dann beginnt der spannende Teil: Die Diskussion wie wir die aktuellen Entscheidungen auf den Punkt bringen, und noch viel wichtiger: Wir klären, wie Sie als Betriebsrat die neuesten Entwicklungen schnell und direkt in Ihren Betrieben umsetzen können. Tipps und Checklisten runden unsere Beiträge ab. Die Ergebnisse lesen Sie jeden Monat.

Wir möchten Ihnen genau die Informationen aufbereiten, die für Ihre tägliche Arbeit als Betriebsrat wichtig sind. Nutzen Sie die Chance, die Produkte mitzugestalten und nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns sehr über Ihre Anmerkungen! So hat unser Team immer ein offenes Ohr für Sie und Ihre Belange. Schreiben Sie uns!

Datenschutz im Ultimo Verlag

1. Datenschutz auf einen Blick

Allgemeine Hinweise

Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.

Datenerfassung auf unserer Website

Wer ist verantwortlich für die Datenerfassung auf dieser Website?

Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Impressum dieser Website entnehmen.

Wie erfassen wir Ihre Daten?

Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierbei kann es sich z.B. um Daten handeln, die Sie in ein Kontaktformular eingeben. Andere Daten werden automatisch beim Besuch der Website durch unsere IT-Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z.B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch, sobald Sie unsere Website betreten.

Wofür nutzen wir Ihre Daten?

Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden.

Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?

Sie haben jederzeit das Recht unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

Analyse-Tools und Tools von Drittanbietern

Beim Besuch unserer Website kann Ihr Surf-Verhalten statistisch ausgewertet werden. Das geschieht vor allem mit Cookies und mit sogenannten Analyseprogrammen. Die Analyse Ihres Surf-Verhaltens erfolgt in der Regel anonym; das Surf-Verhalten kann nicht zu Ihnen zurückverfolgt werden. Sie können dieser Analyse widersprechen oder sie durch die Nichtbenutzung bestimmter Tools verhindern. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der folgenden Datenschutzerklärung.

Sie können dieser Analyse widersprechen. Über die Widerspruchsmöglichkeiten werden wir Sie in dieser Datenschutzerklärung informieren.

2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.

Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

Hinweis zur verantwortlichen Stelle

Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:

ultimo! Verlagsgesellschaft mbH
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53227 Bonn
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E-Mail: info@ultimo-verlag.de

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Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung

Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde

Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.

Recht auf Datenübertragbarkeit

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Auskunft, Sperrung, Löschung

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3. Datenerfassung auf unserer Website

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4. Analyse Tools und Werbung

Google Analytics

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WordPress Stats

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Google Analytics Remarketing

Unsere Websites nutzen die Funktionen von Google Analytics Remarketing in Verbindung mit den geräteübergreifenden Funktionen von Google AdWords und Google DoubleClick. Anbieter ist die Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.

Diese Funktion ermöglicht es die mit Google Analytics Remarketing erstellten Werbe-Zielgruppen mit den geräteübergreifenden Funktionen von Google AdWords und Google DoubleClick zu verknüpfen. Auf diese Weise können interessenbezogene, personalisierte Werbebotschaften, die in Abhängigkeit Ihres früheren Nutzungs- und Surfverhaltens auf einem Endgerät (z.B. Handy) an Sie angepasst wurden auch auf einem anderen Ihrer Endgeräte (z.B. Tablet oder PC) angezeigt werden.

Haben Sie eine entsprechende Einwilligung erteilt, verknüpft Google zu diesem Zweck Ihren Web- und App-Browserverlauf mit Ihrem Google-Konto. Auf diese Weise können auf jedem Endgerät auf dem Sie sich mit Ihrem Google-Konto anmelden, dieselben personalisierten Werbebotschaften geschaltet werden.

Zur Unterstützung dieser Funktion erfasst Google Analytics google-authentifizierte IDs der Nutzer, die vorübergehend mit unseren Google-Analytics-Daten verknüpft werden, um Zielgruppen für die geräteübergreifende Anzeigenwerbung zu definieren und zu erstellen.

Sie können dem geräteübergreifenden Remarketing/Targeting dauerhaft widersprechen, indem Sie personalisierte Werbung in Ihrem Google-Konto deaktivieren; folgen Sie hierzu diesem Link: https://www.google.com/settings/ads/onweb/.

Die Zusammenfassung der erfassten Daten in Ihrem Google-Konto erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung, die Sie bei Google abgeben oder widerrufen können (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Bei Datenerfassungsvorgängen, die nicht in Ihrem Google-Konto zusammengeführt werden (z.B. weil Sie kein Google-Konto haben oder der Zusammenführung widersprochen haben) beruht die Erfassung der Daten auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse ergibt sich daraus, dass der Websitebetreiber ein Interesse an der anonymisierten Analyse der Websitebesucher zu Werbezwecken hat.

Weitergehende Informationen und die Datenschutzbestimmungen finden Sie in der Datenschutzerklärung von Google unter: https://www.google.com/policies/technologies/ads/.

Google AdWords und Google Conversion-Tracking

Diese Website verwendet Google AdWords. AdWords ist ein Online-Werbeprogramm der Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland (“Google”).

Im Rahmen von Google AdWords nutzen wir das so genannte Conversion-Tracking. Wenn Sie auf eine von Google geschaltete Anzeige klicken wird ein Cookie für das Conversion-Tracking gesetzt. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die der Internet-Browser auf dem Computer des Nutzers ablegt. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung der Nutzer. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten dieser Website und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und wir erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.

Jeder Google AdWords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Die Cookies können nicht über die Websites von AdWords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für AdWords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen. Wenn Sie nicht am Tracking teilnehmen möchten, können Sie dieser Nutzung widersprechen, indem Sie das Cookie des Google Conversion-Trackings über ihren Internet-Browser unter Nutzereinstellungen leicht deaktivieren. Sie werden sodann nicht in die Conversion-Tracking Statistiken aufgenommen.

Die Speicherung von “Conversion-Cookies” erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.

Mehr Informationen zu Google AdWords und Google Conversion-Tracking finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Google: https://www.google.de/policies/privacy/.

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5. Newsletter

Newsletterdaten

Wenn Sie den auf der Website angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse sowie Informationen, welche uns die Überprüfung gestatten, dass Sie der Inhaber der angegebenen E-Mail-Adresse sind und mit dem Empfang des Newsletters einverstanden sind. Weitere Daten werden nicht bzw. nur auf freiwilliger Basis erhoben. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und geben diese nicht an Dritte weiter.

Die Verarbeitung der in das Newsletteranmeldeformular eingegebenen Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den „Austragen“-Link im Newsletter. Die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.

Die von Ihnen zum Zwecke des Newsletter-Bezugs bei uns hinterlegten Daten werden von uns bis zu Ihrer Austragung aus dem Newsletter gespeichert und nach der Abbestellung des Newsletters gelöscht. Daten, die zu anderen Zwecken bei uns gespeichert wurden (z.B. E-Mail-Adressen für den Mitgliederbereich) bleiben hiervon unberührt.

CleverReach

Diese Website nutzt CleverReach für den Versand von Newslettern. Anbieter ist die CleverReach GmbH & Co. KG, Mühlenstr. 43, 26180 Rastede. CleverReach ist ein Dienst, mit dem der Newsletterversand organisiert und analysiert werden kann. Die von Ihnen zwecks Newsletterbezug eingegebenen Daten (z.B. E-Mail-Adresse) werden auf den Servern von CleverReach in Deutschland bzw. Irland gespeichert.

Unsere mit CleverReach versandten Newsletter ermöglichen uns die Analyse des Verhaltens der Newsletterempfänger. Hierbei kann u. a. analysiert werden, wie viele Empfänger die Newsletternachricht geöffnet haben und wie oft welcher Link im Newsletter angeklickt wurde. Mit Hilfe des sogenannten Conversion-Trackings kann außerdem analysiert werden, ob nach Anklicken des Links im Newsletter eine vorab definierte Aktion (z.B. Kauf eines Produkts auf unserer Website) erfolgt ist. Weitere Informationen zur Datenanalyse durch CleverReach-Newsletter erhalten Sie unter: https://www.cleverreach.com/de/funktionen/reporting-und-tracking/.

Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie den Newsletter abbestellen. Die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.

Wenn Sie keine Analyse durch CleverReach wollen, müssen Sie den Newsletter abbestellen. Hierfür stellen wir in jeder Newsletternachricht einen entsprechenden Link zur Verfügung. Des Weiteren können Sie den Newsletter auch direkt auf der Website abbestellen.

Die von Ihnen zum Zwecke des Newsletter-Bezugs bei uns hinterlegten Daten werden von uns bis zu Ihrer Austragung aus dem Newsletter gespeichert und nach der Abbestellung des Newsletters sowohl von unseren Servern als auch von den Servern von CleverReach gelöscht. Daten, die zu anderen Zwecken bei uns gespeichert wurden (z.B. E-Mail-Adressen für den Mitgliederbereich) bleiben hiervon unberührt. Näheres entnehmen Sie den Datenschutzbestimmungen von CleverReach unter: https://www.cleverreach.com/de/datenschutz/.

Abschluss eines Vertrags über Auftragsdatenverarbeitung

Wir haben mit CleverReach einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen und setzen die strengen Vorgaben der deutschen Datenschutzbehörden bei der Nutzung von CleverReach vollständig um.

 

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