Betriebsratsarbeit darf Sie finanziell nicht benachteiligen – das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22.11.2024 noch einmal unmissverständlich klargestellt (Az. 8 SLa 147/24). Es entschied: Arbeitgeber müssen auch während auswärtiger Betriebsratstätigkeiten tarifliche Zulagen zahlen, wenn Ihnen diese für Ihre reguläre Arbeit zustehen.
Der Fall: Streit um die Außendienstzulage für die Betriebsratstätigkeit
Ein Straßenwärter im Außendienst, zugleich Betriebsratsmitglied, erhielt eine Außendienstzulage von 8,50 Euro pro Tag, wenn sein Einsatzort mehr als 30 km vom Wohnort entfernt war. Während der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben war er ebenfalls oft über 30 km entfernt tätig – der Arbeitgeber verweigerte ihm aber die Zulage mit der Begründung, dass Betriebsratsarbeit keine Außendiensttätigkeit sei. Der Betriebsrat sah das anders und zog vor Gericht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LAG Nürnberg stellte klar:
Gleichbehandlung von Betriebsratstätigkeit und regulärer Arbeit
Der Arbeitgeber darf Betriebsräte nicht schlechter stellen als andere Beschäftigte. Wenn die Außendienstzulage für die reguläre Arbeit gezahlt wird, muss sie auch für Betriebsratstätigkeit in vergleichbarer Entfernung gewährt werden.
Aufwand entsteht auch während der Betriebsratsarbeit
Der Betriebsrat fuhr auch bei der Gremiumstätigkeit regelmäßig zu entfernten Orten. Da ihm diese Zulage im normalen Arbeitsalltag zusteht, bleibt der Anspruch auch für diese Tage bestehen.
Keine unzulässige Begünstigung
Der Arbeitgeber argumentierte, dass eine Zahlung der Zulage für Betriebsratstätigkeit eine Begünstigung sei. Das Gericht stellte jedoch klar: Die Zahlung stellt lediglich sicher, dass das Betriebsratsmitglied weder benachteiligt noch bevorzugt wird. Der Arbeitgeber muss zahlen.
Fordern Sie Ihre tariflichen Ansprüche ein
Wenn Ihr Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine Zulage für bestimmte Einsätze vorsieht, dann haben Sie darauf auch während der Betriebsratstätigkeit Anspruch – sofern dieselben Voraussetzungen erfüllt sind. Lassen Sie sich nicht auf alternative Erstattungsmodelle verweisen. Im entschiedenen Fall wollte der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied stattdessen auf eine Reisekostenrichtlinie verweisen. Das Gericht machte klar, dass die tariflich geregelte Zulage Vorrang hat.
Gleichstellung mit Ihrer regulären Tätigkeit durchsetzen
Betriebsratstätigkeit ist keine Freizeit – sondern eine gesetzlich geschützte Funktion. Sie dürfen finanziell nicht schlechter gestellt werden, nur weil Sie Ihr Betriebsratsamt wahrnehmen. Falls Ihr Arbeitgeber Zahlungen verweigert, ist es hilfreich, genau festzuhalten, wann und wo Sie für Betriebsratstätigkeiten unterwegs waren.
So geht es nicht!
Der Fall: Ein Schichtarbeiter arbeitet regulär in der Nachtschicht und erhält dafür tarifliche Nachtzuschläge. Wird er für eine Betriebsratssitzung oder Schulung freigestellt, rechnet der Arbeitgeber diese Stunden nur mit dem Grundlohn ab. Die Entscheidung: Das BAG (27.7.1994, Az. 7 AZR 539/93) entschied jedoch, dass auch Betriebsratsmitglieder die Zuschläge weiter erhalten müssen, weil sie sonst finanziell benachteiligt würden.
Fazit
Das neue Urteil des LAG Nürnberg stärkt Betriebsräte in ihrer Arbeit. Wenn Sie in Ihrer regulären Arbeit Anspruch auf Zulagen haben, behalten Sie diesen auch während der Betriebsratstätigkeit.