Wenn Ihr Arbeitgeber eine Versorgungszusage macht (Betriebsrente), darf er zwar in der Vereinbarung zur Hinterbliebenenvorsorge regeln, dass eine Ehe bereits eine bestimmte Zeit bestehen muss, damit der Hinterbliebene Witwengeld erhält. Dann muss er aber auch Zeiten einer eingetragenen Lebenspartnerschaft berücksichtigen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wiederum entschied: Wird die Leistung einer Pensionskassenrente gekürzt und kann diese Kürzung nicht mehr durch den ehemaligen Arbeitgeber ausgeglichen werden, da dieser zahlungsunfähig geworden ist, darf die Kürzung nicht mehr als die Hälfte der gesamten pensionsbedingten Leistungen darstellen. Zudem darf durch die Kürzung nicht die Schwelle zur Armutsgefährdung des Pensionärs überschritten werden (EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Rs: C-168/189).
Mit Blick auf die aktuelle Rentenentwicklung aber zeigt sich mehr und mehr: Eine betriebliche Altersvorsorge ist zur Vermeidung von Altersarmut fast schon unverzichtbar. Wie gut, dass die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge für Ihren Arbeitgeber Pflicht ist. Und eine Ihrer wichtigen Aufgaben im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge ist es, darüber zu wachen, dass Ihr Arbeitgeber sämtliche Vorgaben auf die richtige Art durchführt, § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Beim Durchführungsweg reden Sie mit
Auch im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge greift Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dieses betrifft in erster Linie den Durchführungsweg, zum Beispiel, ob die Altersvorsorge im Rahmen einer Direktversicherung angeboten werden soll. In diesem – in der Praxis häufigen – Fall zahlen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer oder auch beide Beiträge an ein Versicherungsunternehmen.
Ihr Arbeitgeber benötigt Ihre Mitbestimmung bei der Ausgestaltung eines Leistungsplans, also etwa bei Fragen der Beitragsgestaltung, Wartezeiten etc. Soll die betriebliche Altersvorsorge über eine Pensions- oder Unterstützungskasse oder einen unternehmensbezogenen Pensionsfonds durchgeführt werden, handelt es sich um Einrichtungen Ihres Unternehmens und damit um eine Sozialeinrichtung. In diesen Fällen bestimmen Sie als Betriebsrat bezüglich Form, Ausgestaltung und Verwaltung der betrieblichen Altersvorsorge mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG).
So üben Sie Ihre Mitbestimmungsrechte aus
Mitbestimmung bedeutet im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, dass Sie und Ihr Arbeitgeber sich über den Leistungsplan einigen, also über die Beitragshöhe, -gestaltung und Wartezeit. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber Sie bei der Änderung der Leistungspläne beteiligen.
Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede?
Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber gemeinsam eine Einigung erzielt, können Sie das auf zwei Arten schriftlich festhalten: Entweder Sie einigen sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Betriebsvereinbarung oder auf eine Regelungsabrede. Die Betriebsvereinbarung hat den Vorteil, dass sie Ansprüche der Arbeitnehmer begründet. Sie gilt unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 BetrVG) und sollte deshalb Ihr Mittel der Wahl sein. Ihre Betriebsvereinbarung könnte so aussehen: /siehe aktuelle Ausgabe).