Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf exakt zwei Jahre lang dauern. Wenn durch eine Dienstreise der Zeitraum auch nur um einen einzigen Tag überschritten wird, ist die Befristung unwirksam. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 21.2.2020, Az: 10 Sa 252/19 entschieden. ABER:
In der Revision hatte der Arbeitnehmer nun doch Pech. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 28.4.2021 klar: Grundsätzlich ist diese Darstellung des LAG Düsseldorf richtig. Doch im konkreten Einzelfall wurde der Zeitraum von zwei Jahren gar nicht überschritten (Az: 7 AZR 212/20).
Denn der Arbeitnehmer war zwar einen Tag vor Beginn der Beschäftigung zu einer Schulung angereist, diese Anreise hatte den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses aber nicht „nach vorne“ verlegt. Er hatte die Anreise selbst so frühzeitig gelegt, um zu der für den ersten Tag anberaumten auswärtigen Schulung auch wirklich pünktlich zu sein.
Fazit
Es lohnt sich, bei sachgrundlosen Befristungen genau hinzuschauen. Ein Tag ist ist hier tatsächlich direkt einer zu viel. Aber: Es muss sich auch wirklich um einem Arbeitstag handeln.
Mein Tipp
Häufiger ist der Fall, dass Beschäftigte noch einen Tag länger arbeiten. Hier gilt: Schickt der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht sofort nach Hause, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Und nicht zu vergessen:
Bei der Befristung ohne Sachgrund darf ein Arbeitsverhältnis innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren maximal dreimal verlängert werden, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Wird auch nur eine Verlängerung mehr vereinbart, hat Ihr Arbeitgeber mit diesem Beschäftigten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, § 16 TzBfG. Ob der Zwei-Jahres-Raum nicht überschritten, oder sogar unterschritten wird, spielt keine Rolle.