Ein Auszubildender postete auf YouTube ein Video „So entstehen Lügen“. Damit bezog er klar Stellung gegen seinen Arbeitgeber. Der Azubi lernte bei einem Verlag, der sich klar pro Israel im Hamas-Konflikt positioniert. Der Azubi warf seinem Arbeitgeber eine verfälschte Berichterstattung vor. Die fristlose Kündigung folgte auf dem Fuß.
Mit seiner ersten Kündigung ging der Arbeitgeber baden. Er hatte den Betriebsrat zur Kündigung nicht richtig angehört. Die zweite Kündigung aber ließ das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin bestehen. Der Azubi hatte unerlaubt Bildmaterial seines Arbeitgebers für sein Video verwendet, diesen der Lüge bezichtigt und sich – auch in einem weiteren Post auf einem anderen Social-Media-Kanal, klar gegen die Linie seines Arbeitgebers gestellt.
Was in diesem Zusammenhang wichtig ist
Das ArbG Berlin stellt klar, dass die vom Azubi im Prozess aufgestellte Behauptung, sein Video sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, hier nicht greift. Der Arbeitgeber wurde von ihm direkt angegriffen und öffentlich der Lüge bezichtigt. Das reicht aus, um das Vertrauensverhältnis zu zerstören (ArbG Berlin, Urteil vom 22.5.2024, Az: 37 Ca 12701/23).
Azubis mit Schwerbehinderung warnen
Die aktuellen Zahlen der Landesbehörden sprechen für sich. In Deutschland erfüllen nur knapp 40 % der Unternehmen die Pflichtquote bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Bei den Angeboten für Ausbildungsplätzen sieht es leider ähnlich aus. Nehmen Sie das Urteil deshalb zum Anlass, um die Azubis darauf hinzuweisen, dass auch für Arbeitsgerichte öffentliche Anfeindungen des Arbeitgebers ein Tabu sein können.
Im entschiedenen Fall befand sich der Auszubildende übrigens noch in der mit dem Ausbildungsbetrieb vereinbarten viermonatigen Probezeit. Hier gilt mit Blick auf schwerbehinderte Auszubildende:
- Will ein Arbeitgeber oder Dienstherr einem Auszubildenden mit Schwerbehinderung kündigen, muss (eigentlich) das Integrationsamt zustimmen. Das gilt aber erst, wenn die Probezeit schon abgelaufen ist.
- Auch hier ein Blick auf die Statistik: In drei von vier Fällen stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, wenn diese nichts mit der Behinderung zu tun hat. Das heißt: Auch auf „Rettung“ durch das Integrationsamt sollten Azubis, die aus der Probezeit raus sind, nicht hoffen. Auch hier ist ein klarer Hinweis sicherlich nicht falsch!