Da hat ein Arbeitnehmer aber richtig Pech gehabt. Folgendes ist passiert:
- Am 14.11.2022 sandte der Arbeitnehmer sein Elternzeitverlangen per Einschreiben an seinen Arbeitgeber.
- Dieses ging am 15.11. um 9.04 Uhr in der Poststelle des Arbeitgebers ein.
- Um 10.20 Uhr desselben Tages händigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung aus. Vom Elternzeitverlangen hatte er zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis. Die lag noch im internen Postfach der Personalabteilung.
- Um 10.40 Uhr entnahm die Personalabteilung das Elternzeitverlangen aus dem internen Postfach.
Der Arbeitnehmer meinte: Da sein Elternzeitverlangen um 9.04 Uhr im Unternehmen vorlag, die Kündigung ihm aber erst um 10.20 Uhr übergeben wurde, sei diese unwirksam. Er unterläge bereits dem Kündigungsschutz nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). In Abs. 1 heißt es schließlich: „Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen“.
Aber: Das LAG Baden-Württemberg (jetzt veröffentlichtes Urteil vom 8.5.2024, Az: 4 Sa 35/23) argumentierte: Die Kündigung war dem Arbeitgeber erst um 10.40 Uhr zugegangen. Die Poststelle, bzw. deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind keine Empfangsvertreter. Die Beschäftigten dort sind lediglich berechtigt, die Post entgegenzunehmen und ungeöffnet weiterzuleiten. Ein Zugang beim Empfangsboten führt daher nicht zum sofortigen Zugang beim Arbeitgeber.
Folge: Der Arbeitnehmer genoss beim Zugang des Kündigungsschreibens noch keinen Sonderkündigungsschutz.
Fazit
Beschäftigte, die mit einem Elternzeitverlangen einer möglichen Kündigung zuvor kommen wollen, tun gut daran, das schriftliche Verlangen persönlich und im Beisein von Zeugen an den Arbeitgeber zu übergeben.