Urlaubsberechnung
Neuer Arbeitgeber oder Jobende − so helfen Sie Ihren Kollegen bei der Urlaubsberechnung
Wenn Kollegen während des Jahres die Beschäftigung bei Ihnen im Betrieb aufnehmen bzw. aus dem Betrieb ausscheiden, hat das unmittelbare Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch. Wie genau die Konsequenzen für den Urlaubsanspruch aussehen, erläutere ich Ihnen hier:
Der beträgt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Der gilt aber nur dann, wenn
- die Wartezeit noch nicht erfüllt ist oder
- ein Kollege in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, also vor dem 1.7.2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Wenn ein Kollege von einem anderen Arbeitgeber zu Ihnen stößt
Wenn ein Kollege während eines Jahres zu Ihrem Arbeitgeber wechselt, muss der Kollege Ihrem Arbeitgeber mitteilen, wie viel Urlaub er bereits bei seinem früheren Arbeitgeber in Anspruch genommen hat. Denn die genommenen Tage kann Ihr Arbeitgeber auf den Jahresurlaub des Kollegen anrechnen.
Mein Tipp: Am besten legt er dafür eine Urlaubsbescheinigung des vorherigen Arbeitgebers vor.
Worauf Sie neue Mitarbeiter aufmerksam machen sollten
Wenn ein Kollege in der zweiten Jahreshälfte bei Ihnen im Betrieb anfängt, erfüllt er ja die Wartezeit noch nicht. Das heißt, die Kollegen erwerben nur einen Teilurlaubsanspruch. Machen Sie Ihre Kollegen in dem Fall unbedingt darauf aufmerksam, dass sie beantragen können, dass ihre Urlaubstage in das nächste Kalenderjahr übertragen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Denn es findet keine automatische Übertragung statt. Vergessen die Kollegen den Antrag, verfällt der Urlaub (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 29.7.2003, Az: 9 AZR 270/02).
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Bahnbrechendes EuGH- und BAG-Urteil
Tod nach langer Krankheit − Was das für den Urlaubsanspruch bedeutet
Wenn ein Kollege lange krank ist, muss der Urlaub abgegolten werden. Was aber, wenn der Kollege nicht mehr zurückkehren kann? Genau mit diesem Fall musste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) dieses Jahr befassen. Und kam zu folgender Auffassung:
Im Jahr 2009 haben der EuGH und das Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Thema „Krankheit und Urlaub“ ein bahnbrechendes Urteil gefällt. Das besagt: Erkrankt ein Kollege für lange Zeit, verfällt der Urlaub nicht mehr. Er muss vielmehr abgegolten werden.
Nun ging der vom EuGH entschiedene Fall einen Schritt weiter: Wie sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer nach einer langen Krankheit stirbt? Bisher wurde davon ausgegangen, dass ein noch bestehender Urlaubsanspruch mit dem Tod erlischt.
Aber genau das sieht der EuGH anders: Die Witwe eines verstorbenen Arbeitnehmers beanspruchte bei dem früheren Arbeitgeber ihres Mannes Urlaubsabgeltung. Ihr verstorbener Mann war 10 Jahre bei dem Arbeitgeber tätig, dann erkrankte er schwer im Jahr 2009. Bis zu seinem Tode im Jahr 2010 war er fast durchgehend arbeitsunfähig und sammelte so ca. 140 Tage Urlaub an.
Urlaubsanspruch bleibt bestehen…
Die EuGH-Richter urteilten, dass der Urlaubsanspruch bestehen bleibt. Ihre Begründung: Der Urlaubsanspruch ist ein wichtiger Grundsatz des Sozialrechts. Tritt der Tod ein, darf dies nicht rückwirkend zu einem vollständigen Verlust des nicht angetretenen Urlaubs führen. Vielmehr ist die Wirkung eines Urlaubsanspruchs erst mit einem finanziellen Ausgleich im Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Tod sichergestellt (EuGH, 12.6.2014, C-118/13).
Das heißt: Die klagende Witwe hat einen Abgeltungsanspruch für die nicht genommenen Urlaubstage ihres verstorbenen Mannes.
… und auf den Antrag kommt es nicht an
Um direkt Tricksereien vorzubeugen, haben die Richter ihren Urteilsspruch noch ergänzt: Der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung hängt in einem solchen Fall auch nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer im Vorfeld einen Urlaubsantrag gestellt hat.
Urlaub 2015
Mit dieser Checkliste sind Sie als Betriebsrat up to date
Am 16.12.2014 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: Wenn ein Arbeitnehmer „unter dem Jahr“ zu einem anderen Arbeitgeber wechselt, muss ihm der vorherige Arbeitgeber bescheinigen, wie viel Tage des Jahresurlaubs der Arbeitnehmer bei ihm bereits bekommen hat (Az: 9 AZR 295/13).
Der Grund ist einfach: Durch einen Arbeitgeberwechsel soll ein Beschäftigter Urlaub nicht anhäufen können.
Beispiel:
Der Industriekaufmann Jürgen Römer hat bei seinem bisherigen Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag einen Anspruch von 30 Urlaubstagen. Am 15.7.2014 wechselt er zu einem neuen Arbeitgeber. Zu diesem Zeitpunkt hat er bereits 13 Tage seines Jahresurlaubs beim alten Arbeitgeber genommen. Bei seinem neuen Arbeitgeber hat er laut Arbeitsvertrag einen Anspruch von 29 Tagen Urlaub pro Jahr. Die Folge: In 2014 bekommt Jürgen Römer bei seinem neuen Arbeitgeber noch 29 – 13 bereits genommene Urlaubstage = 16 Urlaubstage.
Mit diesem Urteil können Sie, falls es Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt, als Betriebsrat schnell vermittelnd eingreifen. Doch wie sieht es in allen anderen Zweifelsfällen aus? Hierbei hilft Ihnen die folgende Übersicht.
Praxis-Übersicht „Urlaub“: Diese Regelungen sollten Sie als Betriebsrat kennen
Urlaubswünsche mehrerer Arbeitnehmer | In diesem Fall wird nach der Frage „Wer ist sozial vorrangig?“ entschieden. Sozial vorrangig sind Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dann, wenn deren Urlaub z.B. mit Rücksicht auf den Urlaub anderer Familienmitglieder, die Schulferien der Kinder oder aus gesundheitlichen Gründennicht zu anderen Zeiten genommen werden kann. |
Medizinische Rehabilitation | Wenn ein Kollege Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt, darf der Urlaubswunsch nicht abgelehnt werden. |
Rückrufrecht | Einmal gewährter Urlaub ist für Ihren Arbeitgeber bindend und darf nicht ohne weiteres gestrichen werden. |
Betriebsratsrechte | Als Betriebsrat haben sie nach § 80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darüber zu wachen, dass Ihr Arbeitgeber alle Vorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten Ihrer Kollegen einhält. Hierzu zählen auch die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) zum Urlaub, zur Urlaubsbezahlung und zur Urlaubsabgeltung. Ausdrückliche Bestimmungen zum Thema Urlaub finden Sie in § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. |
Urlaubsgrundsätze | Sie bestimmen mit über die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, also betrieblicher Richtlinien, nach denen Kolleginnen und Kollegen im Einzelfall Urlaub gewährt oder verweigert werden soll. |
Urlaubsplan | Sie bestimmen mit über die Aufstellung eines Urlaubsplans, der die zeitliche Lage des Urlaubs für jeden einzelnen Arbeitnehmer festlegt. Dadurch wird der Urlaubsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers konkretisiert. |
Streitigkeiten | Bei Streitigkeiten bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für den einzelnen Arbeitnehmer sind Sie mit im Boot. Dieses Mitbestimmungsrecht kommt dann zum Tragen, wenn es zum Streit um die Gewährung von Urlaub zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt. |
Krankheit | Sollte einer Ihrer Kollegen während seines Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Er kann den Urlaub also nachholen. |
Teilzeitbeschäftigte | Hier wird mit den gearbeiteten Tagen gerechnet. Deshalb kann auch ein Minijobber im Extremfall auf einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen und mehr kommen, falls der Tarif- oder Arbeitsvertrag 30 Tage Urlaub/Jahr vorsieht für Beschäftigte, die arbeitstäglich im Betrieb erscheinen. Bei kürzerer Arbeitszeit rechnen Sie wie folgt (Beispiel):Ein Minijobber arbeitet nur einmal in der Woche und die Vollzeitkräfte erhalten bei einer 5-Tage-Woche 26 Tage Urlaub.Es ergibt sich folgende Berechnung: 26 Urlaubstage : 5 Arbeitstage x 1 Arbeitstag = 5,2 Urlaubstage. |
Zusatzurlaub | Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr, wenn Sie an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Arbeitet ein schwerbehinderter Arbeitnehmer mehr oder weniger, reduziert bzw. erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend (§ 125 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)).Jugendliche Arbeitnehmer, die noch keine 18 Jahre alt sind, haben einen Urlaubsanspruch von mindestens- 30 Werktagen, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind- 27 Werktagen, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind- 25 Werktagen, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sindSchwangere – Während des Mutterschutzes darf der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.Mitarbeiter in Elternzeit – Ein Mitarbeiter, der in Elternzeit geht, muss mit einer Kürzung um 1/12 pro vollen Monat rechnen. |
Urlaubsübertragung | Nur in zwei Fällen wird der Urlaub in das nächste Kalenderjahr übertragen. Wenn Sie den Urlaub- aus dringenden betrieblichen Gründen (beispielsweise wegen eines Großauftrags) oder- aus persönlichen Gründen (beispielsweise wegen einer Krankheit) nicht nehmen konnten.Dieser Urlaub bleibt Ihnen in der Regel nur bis zum 31.3. des Folgejahres erhalten, dann verfällt er. Die Übertragung des Urlaubs müssen Sie grundsätzlich nicht beantragen. Das geschieht, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nach dem Gesetz automatisch. |