Ein Arbeitgeber hatte mit einem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser später in Altersteilzeit gehen kann. Dazu sollten die Richtlinien des Arbeitgeberverbandes gelten. Diese besagten: Im Rahmen einer Quote (nicht mehr als 2,5 Beschäftigte pro 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) können Anträge auf Altersteilzeit gestellt werden. Weitere Voraussetzungen:
Antragsteller mussten das 60. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit an mindestens 1.080 Arbeitskalendertagen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. Diese Voraussetzung erfüllte die Arbeitnehmerin.
Doch der Arbeitgeber lehnte ab. Er hätte keinen „Finanzierungspool“ für die Aufstockungsbeträge (s. u.). Die Arbeitnehmerin klagte – und gewann (Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen, Urteil vom 30.5.2024, Az: 2 Sa 196/23).
Deshalb hat das Gericht so entschieden
Die Arbeitnehmerin erfüllte alle Voraussetzungen. Dass der Arbeitgeber kein Budget zur Verfügung stellen wollte, darf keine Rolle spielen. Vereinbart ist vereinbart. So einfach ist das.
Wichtig: Bei der Altersteilzeit handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, die durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt ist. Sie kann nur freiwillig zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart werden – sofern es keine anderen Regelungen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) gibt.
Im Klartext bedeutet eine Altersteilzeit-Vereinbarung, dass Ihr Arbeitgeber mit der oder dem Mitarbeiter einen bis zur Rente befristeten Arbeitsvertrag schließt, wobei die Beschäftigung dabei weiterhin regulär sozialversicherungspflichtig ist.
Diese Modelle können vereinbart werden
Bei der Altersteilzeit gibt es zwei mögliche Modelle:
1. Teilzeitmodell
Hierbei wird die Arbeitszeit während der Altersteilzeit ganz einfach halbiert. Das heißt: Arbeitet z. B. ein Kollege bisher 40 Stunden pro Woche, vereinbart er mit Ihrem Arbeitgeber, während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit nur noch 20 Stunden pro Woche tätig zu sein.
Auch das ist möglich:
Bei der frei vereinbarten Altersteilzeit (betrifft alle Verträge, die seit dem 1.1.2010 geschlossen wurden) können Ihr Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auch frei entscheiden. So können sie z. B. auch vereinbaren, dass der Beschäftigte seine Arbeitszeit nur noch um 30 % reduziert.
2. Blockmodell
Die neuere und in der Praxis fast ausschließlich genutzte Form der Altersteilzeit ist das Blockmodell. Hierbei wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt.
So läuft die Arbeitsphase
Im 1. Block, der sogenannten Arbeitsphase, arbeitet Ihr Kollege weiter wie bisher. Er sammelt während dieser Zeit Wert- und Zeitguthaben. Aber: Obwohl er voll arbeitet, erhält er nur 70 % seines Arbeitsentgelts – sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
So läuft die Freistellungsphase
In der 2. Phase der Altersteilzeit, der Freistellungsphase, muss Ihr Kollege gar nicht mehr arbeiten. Er erhält aber trotzdem sein Gehalt fortgezahlt. Und zwar in der Höhe, in der er es während des 1. Blocks erhalten hat.
Das ist der Aufstockungsbeitrag
Der Arbeitgeber ist nach dem AltTZG verpflichtet, das Gehalt aufzustocken und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten.
Konkret bedeutet das:
Ihr Arbeitgeber muss 20 % des vorherigen Gehalts drauflegen (also 70 % Gehalt für 50 % Arbeit bezahlen) sowie für 80 % des vorherigen Gehalts Rentenbeiträge abführen.
Wer kann in Altersteilzeit gehen?
Grundsätzlich ist das allen Beschäftigten ab dem 55.Lebensjahr möglich, die noch mindestens drei Jahre bis zum gesetzlichen Rentenalter haben. Sie müssen allerdings in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit wenigstens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig – in Voll- oder Teilzeit – beschäftigt gewesen sein.
Sinn der Altersteilzeit ist, dass im Anschluss ein nahtloser Übergang in die gesetzliche Rente erfolgt. Eine Lücke, in der bis zum Renteneintritt nochmals regulär gearbeitet wird, darf nicht entstehen.
Mein Tipp
Als Betriebsrat können Sie Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Dazu gehören auch Ideen, die die Altersteilzeit betreffen (§ 92a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).
Sie sollten deshalb jetzt versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber eine freiwillige Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit mit dem Ziel abzuschließen, die gesetzlichen und tariflichen Konditionen zu verbessern.
Zusatz-Tipp: Eine Muster-Betriebsvereinbarung habe ich für Sie vorbereitet. Sie können sie jederzeit von mir abfordern, E-Mail an redaktion@ultimo-verlag.de, Betreff: Altersteilzeit reicht aus und ich schicke sie Ihnen kostenlos per E-Mail zu.