Ein Arbeitgeber hatte mit allen Mitteln versucht, eine Arbeitnehmerin loszuwerden. Erst hatte er eine unwirksame Änderungskündigung ausgesprochen. Die Änderung sollte binnen 13 Tagen greifen. Für das Arbeitsverhältnis griff eine Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt von zwei Monaten.
Diese hätte der Arbeitgeber einhalten müssen. Da die Arbeitnehmerin diese Änderungskündigung nicht annahm (warum auch, sie war schließlich unwirksam), kündigte der Arbeitgeber. Natürlich war auch die Kündigung unwirksam. Als die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhob, folgte die fristlose Kündigung. Dazwischen und davor hagelte es Abmahnungen. Nun passierte es …
Das Arbeitsgericht signalisierte dem Arbeitgeber sehr deutlich, dass er auch weiterhin mit seinen Kündigungen nicht erfolgreich sein würde. Da machte der dann Folgendes:
Der Arbeitgeber zog die Kündigung zurück und forderte die Arbeitnehmerin auf, sofort wieder arbeiten zu kommen. Dass diese wenig Lust darauf hatte, sich diesen Arbeitgeber weiterhin anzutun, liegt auf der Hand. Also stellte sie vor Gericht einen Auflösungsantrag – und war erfolgreich.
Das Gericht entschied:
Für Beschäftigte ist es unzumutbar, weiter bei einem Arbeitgeber zu arbeiten, wenn dieser die oder den Beschäftigten mit Kündigungen und Abmahnungen förmlich überzieht, dann die Kündigungen dann zurücknimmt und zur Aufnahme der Arbeit auffordert (Arbeitsgericht (ArbG) Köln, Urteil vom 10.1.2025, Az. 19 Ca 4971/24). Nun bekommt die Arbeitnehmerin eine Abfindung. Deren Höhe richtet sich nach § 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie weiteren Umständen ab:
- Maximal 12 Monatsgehälter (bei Beschäftigten unter 50 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von bis zu 15 Jahren).
- Maximal 15 Monatsgehälter (bei Beschäftigten über 50 Jahren und mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit).
- Maximal 18 Monatsgehälter (bei Beschäftigten über 55 Jahren und mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit).
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